Was Ingenieurbüros zur Corona-Pandemie wissen müssen
Sie erhalten hier Informationen und Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt worden sind. Trotzdem kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Wir bitten Sie daher, gerade auch in Anbetracht einer sich ständig ändernden Lage die aktuellen Informationen unter den jeweils angegebenen Homepages der zuständigen Stellen nachzuschlagen, da sich mitunter sehr kurzfristig Änderungen ergeben können.
Benötigen Sie für die Inanspruchnahme einer Fördermaßnahme eine Mitgliedsbescheinigung? Dann schreiben Sie bitte an Frau Arabaci per E-Mail
Wir bieten Ihnen zusätzlich zu unternehmerischen Fragestellungen die Beratungsleistung Krisengespräch an, Informationen hier
Sollten Sie feststellen, dass Sie auf Ihre Frage keine Antwort finden, so kontaktieren Sie uns gern. Unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Steuern | Sozialversicherungsbeiträge
Steuern können gestundet werden (Aktualisiert: Juni 2020)
Um Unternehmen zu helfen – also auch Ingenieurbüros – besteht die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2020 eine Stundung fälliger Steuern wie etwa Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags zu beantragen. Auch eine zinsfreie Stundung kommt in Betracht, so das Niedersächsische Finanzministerium, vgl. "Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigungen der Auswirkungen des Coronavirus" vom 19. März 2020, im Wortlaut hier
Weitere Hinweise auf der Website Niedersächsisches Finanzministerium hier
Außerdem sollten ggf. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt werden. Dort sind auch die notwendigen Formulare zur Beantragung von Steuererleichterungen etc. zu finden.
Sozialversicherungsbeiträge – Stundung (Aktualisiert: November 2020)
Um den Büros Unterstützung zur Bewältigung vorübergehender finanzieller Engpässe zu geben, wurde den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Damit wurde Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, ermöglicht, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen. Ein formloses Schreiben reichte aus, musste aber rechtzeitig im Verlauf des jeweiligen Monats bei der Krankenkasse eingehen.
Der GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen informierte Corona-Virus: Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Stand: 25.03.2020) hier, ein ergänzendes FAQ zur vereinfachten Stundung finden Sie hier.
Die erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen war zunächst bis zum 30. September 2020 möglich, danach erfolgte die erleichterte Stundung nur noch auf der Basis von Kulanz, im übrigen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 76 SGB IV.
Auf Grund des Teil-Shutdowns im November wurde die Erleichterung für diese Monatsbeiträge wiedereingeführt.
Ob dies nach der Verlängerung des Teil-Shutdowns weiter gelten wird, bleibt abzuwarten.
Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler
Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Das Wirtschaftsministerium informiert u. a. Unternehmen zu den Auswirkungen des Coronavirus hier | FAQs hier.
NBank
Bund und Länder haben zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen Sonderprogramme aufgelegt. Die Sofort- und Überbrückungshilfen werden in Niedersachsen über die NBank abgewickelt. Informationen auf der Corona-Sonderseite der NBank hier
Derzeit sind folgende Programme aufgelegt:Die Richtlinie Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites erhalten (Saldo Einnahmen minus Ausgaben). Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet
Die zweite Richtlinie Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten. Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen:
- bis 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und
- bis 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.
Beide Richtlinien treten ab 01.04.2020 in Kraft und ersetzen die bisherigen Richtlinien. Die Abwicklung erfolgt ebenfalls über die NBank.
Die NBank stellt ausführliche Informationen und Antragsformulare zur Verfügung. WICHTIG: Die NBank aktualisiert laufend Informationen auf ihrer Homepage. Bitte informieren Sie sich direkt bei der NBank. Dort erhalten Sie aktuelle Informationen zu den Förderprogrammen. Bitte beachten Sie dazu auch unsere aktuellen Meldungen.
Landesbürgschaften
Über Landesbürgschaften können Sie sich auf folgenden Webseiten informieren:
Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH
PWC Deutschland
KfW Kredianstalt für Wiederaufbau
Die Leistungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sind auch für Freiberufler offen:
Inlandsförderung KfW hier und Corona-Sonderseite der KfW hier
Die Bundesregierung hat den umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand um den sog. KfW-Schnellkredit 2020 erweitert. Damit können Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigen, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, durch eine rasche Liquiditätshilfe unterstützt werden.
Über aktuelle Entwicklungen und den Stand der wirtschaftlichen Unterstützung von Ingenieurbüros informieren auch
Ingenieure als Arbeitgeber | Arbeitnehmer – arbeitsrechtliche Fragen
Informationen Kurzarbeitergeld und finanzielle Hilfen
Kurzarbeitergeld:
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten aufgrund des Coronavirus vorübergehend wesentlich verringert sind. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur von für Arbeit beantragt werden.
Wie erhalten Unternehmen Kurzarbeitergeld?
Dazu gibt die Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitales Auskunft. Sie finden dort weitere Informationenund den jeweils aktuellsten Stand. Hier
Die Bundesagentur für Arbeit informiert zu arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Fragestellungen.über die Corona-Sonderseite hier
Die Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen stellt in ihrer Übersicht wichtige Links für Unternehmen auf einen Blick zusammen. Sie kommen dort auch zum Kurzarbeitergeld-Onlineantrag/-anzeige und zum Überblick zu den Informationen Kurzarbeitergeld (Kug) und finanzielle Hilfen hier
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hier nicht nur über die Entgeltfortzahlung, sondern auch über Maßnahmen bei Krankheitsfällen im Unternehmen sowie arbeitsrechtliche Auswirkungen. Fragen wie etwa nach den Auswirkungen, wenn die Arbeitsstätte wegen der Corona-Abwehrmaßnahmen nicht erreicht werden kann, oder das Kind zwar nicht krank ist, die Arbeit aber nicht aufgenommen werden kann, weil die Kita/Schule geschlossen ist, werden ausführlich erörtert. Auch Hinweise zu den Möglichkeiten der Arbeitgeber in Form von Anordnung von Überstunden bzw. Kurzarbeit finden sich in den FAQ.
Ingenieurerinnen und Ingenieure finden auf der genannten Internetseite Informationen, die sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wichtig sind.
Arbeitsschutzstandard
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitsätze für den Arbeitsschutzstandard herausgegeben. Diese geben Maßnahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz vor. Arbeitgeber tragen für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen eine besondere Verantwortung. Sie können sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten beraten lassen und gegebenenfalls mit den betrieblichen Interessensvertretern abstimmen.
Bundesminisiterium für Arbeit und Soziales | SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards hier
Weitere Hinweise zur Sicherheit auf Baustellen gibt auch die zuständige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft unter www.bgbau.de.
Allgemeinverfügungen und Hinweise zum Gesundheitsschutz
Stichwort Kontaktsperre
Sowohl Arbeitgeber als auch jeder Arbeitnehmer (als Bürger) haben darauf zu achten, dass die Bestimmungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus auch am Arbeitsplatz eingehalten werden. Besonders in der Pflicht ist der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht.
Hierzu sind die Erlasse und Allgemeinverfügungen der Landesregierung Niedersachsen zu beachten. Diese erhalten Sie aktuell über das Niedersachsen-Portal hier.
Allgemeine gesundheitliche Hinweise – Ansteckung vermeiden
Über den Stand der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus informiert die Niedersächsische Landesregierung aktualisiert hier.
Hier sind auch die maßgeblichen Erlasse und Allgemeinverfügung abrufbar.
Informationen zum Gesundheitsschutz stellt das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hier bereit.
Das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu den Auswirkungen der Corona-Epidemie auf die Land- und Ernährungswirtschaft infomiert hier
BZgA und Robert Koch-Institut | Infektionsschutz
Allgemeine Hinweise und Informationen zum neuartigen Coronavirus und Hygienetipps finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter www.infektionsschutz.de und dem Robert Koch-Institut hier
Beratungsmöglichkeiten | Hotlines
Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)
Das BMWi infomiert auf der Corona-Sonderseite des Bundeswirtschaftsministeriumshier
Bundesagentur für Arbeit
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier
NBank
Informationen zu Förderungen durch die Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen erhalten Sie hier
Kfw Kreditanstalt für Wiederaufbau
Für Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen rufen Sie bitte die Corona-Sonderseite der KfW auf hier
Die Ingenieurkammer steht ihren Mitgliedern mit dem Beratungsangebot ebenfalls zur Seite. Zu den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner hier
Ingenieurverträge | Verzögerungen im Bauablauf | Auswirkungen auf Planerverträge | Haftung
Grundsätzliches
Auch in Zeiten der Pandemie und ihren Auswirkungen gilt „pacta sunt servanda“ – geschlossene Verträge sind einzuhalten. Dieser Grundsatz der Vertragstreue gilt natürlich auch für Ingenieurverträge und Bauverträge. Probleme ergeben sich zum Beispiel bei der Einhaltung von Fristen, sei es, weil auf der Baustelle nicht gleichzeitig so viel Personal eingesetzt werden (Stichwort: Arbeitsschutz/Kontaktsperre) kann, benötigte Materialien oder Maschinen nicht rechtzeitig eintreffen oder Handwerker und Dienstleister krankheits- oder quarantänebedingt ausfallen.
Leider ist es, um Ersatzansprüche abzuwehren, nicht einfach damit getan, sich darauf zu berufen, dass die Hindernisse auf die Pandemie zurückzuführen sind. Der bloße Hinweis darauf, dass das aktuelle Geschehen unvorhergesehen war und es daher doch selbstverständlich sei, dass Fristen nicht eingehalten werden, wird nicht ausreichen.
Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich die Corona-Krise den Ausfall verursacht hat. Mit anderen Worten: abhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung und den besonderen Umständen muss die Frage, ob es sich bei der Pandemie um einen Fall der höheren Gewalt handelt, geprüft werden.
„Höhere Gewalt“ wird gemeinhin als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.
Vieles spricht dafür, dass auch bei krankheitsbedingtem Ausfall von Nachunternehmern oder Materialengpässen die Auswirkungen des Corona-Virus ursächlich sind. Aber: dies entbindet den Auftragnehmer nicht davon, sich rechtzeitig um Ersatzlieferung zu bemühen oder den Ausfall zu begrenzen.
Den Nachweis dafür, dass die Behinderungen auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, muss der Auftragnehmer erbringen und beweisen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Corona-Krise am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft – damit wird man von höherer Gewalt im Sinne der Definition ausgehen können.
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen des Umstandes, dass höhere Gewalt die Fortsetzung des Vertrages behindert bzw. unmöglich macht, sind vielfältig. Wesentlich dürften die Auswirkungen auf den Bauablauf und damit die Einhaltung von Terminen sein. Da den Auftragnehmer hinsichtlich der Verzögerungen nicht automatisch ein Verschulden trifft, werden Schadensersatzleistungen gegen ihn nicht durchsetzbar sein (vorausgesetzt die oben genannten Gründe sind einschlägig). Sofern die VOB/B wirksam vereinbart ist, sieht diese in § 6 Abs. 2 Nummer 1c vor, dass Ausführungsfristen verlängert werden können. Damit können Termine, auch solche, die im Falle des Verzuges zum Beispiel eine Vertragsstrafe androhen, verschoben werden und sind im Einzelfall sogar neu zu vereinbaren.
Unter Umständen kommt auch die vollständige Auflösung des Vertragsverhältnisses in Betracht. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können gravierende Umstände dazu führen, dass ein Festhalten am Vertrag aus Sicht beider Vertragsparteien weder zumutbar noch sachgerecht wäre.
Der Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23.03.2020 spricht die Fortführung der Baumaßnahmen sowie Handhabung von Bauablaufstörungen an und gibt Hinweise zu Zahlungen.
Erlass im Wortlaut hier
Das Bundesministerium weist darauf hin, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt zu erfüllen. Da das Vorliegen jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, könne aber auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden, dass Verzögerungen ausschließlich aufgrund der bestehenden Krise beruhen. Vielmehr sei der Einzelfall zu prüfen.
Das Bundesministerium führt weiter aus, dass aber keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungspflicht das Auftragnehmers geknüpft werden sollen. Lässt die Darlegung des Auftragnehmers das Vorliegen der höheren Gewalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, so könne dieses ausreichen, ohne dass sämtliche Zweifel ausgeräumt sein müssen. Auf die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Bescheinigungen und Nachweisen und die stark reduzierte Geschäftstätigkeit sei Rücksicht zu nehmen.
Auf jeden Fall gilt zu beachten:
Drohende oder bereits eingetretene Behinderungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen – dieses sollte auch hinreichend und ausführlich dokumentiert werden.
Und: Es bleibt die Verpflichtung des Auftragnehmers, alles Zumutbare zu veranlassen, dass weitere Verzögerungen oder Schäden vermieden werden. Und auch dieses sollte hinreichend dokumentiert werden.
Weiterführende Informationen
- Kapellmann Rechtsanwälte, Mönchengladbach | Auswirkungen der COVID-19 Epidemie auf Bauprojekte hier
- Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB, Stuttgart | Corona: Auswirkungen auf laufende Bauprojekte hier
- HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln | Coronavirus: Auswirkungen auf Bauverträge hier
Vergabe öffentlicher Aufträge
Im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse sind auch für den Bereich der Vergabe neue Regelungen zu beachten, die teilweise Erleichterungen bei der Auftragsvergabe schaffen, um dringend benötigte Dienst- und Lieferleistungen schnell umsetzen zu können:
- Dringlichkeitsvergabe – BMWi
- Besondere Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Niedersachsen
Dringlichkeitsvergabe | Direktvergabe
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 19.03.2020 das „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ veröffentlicht. Darin kommt das BMWi zu dem Schluss, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben gegeben sind.
Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Rundschreiben ebenfalls hin. Dem Rundschreiben wurde seitens des BMWi eine Mitteilung der EU-Kommission von 2015, seinerzeit zum Thema Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen, beigefügt. Darin wird die Flexibilität in Notsituationen seitens der Kommission dargestellt, insbesondere zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.
Ferner weist das BMWi darauf hin, dass es in Anbetracht der Umstände in der jetzigen Situation erforderlich sein kann, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. § 51 Abs. 2 VgV – der für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Ansprache von mindestens drei Unternehmen vorsieht – ist in diesem Kontext nicht anwendbar. So ist die direkte Ansprache nur eines Unternehmens auch nach den Ausführungen der EU-Kommission möglich, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.
Den vollständigen Erlass des BMWi finden Sie hier
Beachten Sie bitte auch den aktuellen Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23.03.2020 zur Fortführung von Baumaßnahmen, Handhabung von Bauablaufstörungen und Zahlungen hier
Besondere Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Niedersachsen
Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Niedersachsen – Wertgrenzenverordnung geändert
Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie teilweise per Erlass in den „Voraussetzungen für die Dringlichkeitsvergabe“ – Rundschreiben vom 19. März 2020 hier, Erleichterungen für den Bereich der Vergabe zugelassen hat, hat auch Niedersachsen reagiert. Gerade um weitergehende negative wirtschaftliche Auswirkungen durch Verzögerungen bei Vergaben abzumildern, hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung die Wertgrenzenverordnung (Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz – NWertVO) geändert. Zunächst bis zum 30. September 2020 befristet sind folgende Wertgrenzen festgesetzt worden:
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 EUR (Wertgrenze bisher je nach Gewerk zwischen 50 000 und 150 000 EUR).
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 EUR (Wertgrenze bisher 25 000 EUR).
- Freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte.
- Direktkauf (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) von Dienst- und Lieferleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 EUR (EU-Schwellenwert).
Weitere Verfahrenserleichterungen für den Baubereich betreffen die Möglichkeit der Aussetzung öffentlicher Submissionstermine sowie eine größere Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bietern für die Ausführung eines Auftrages.
Die neuen Regelungen wurden am 7. April 2020 im Nds. Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 8/2020, S. 60 ff veröffentlicht. Hier
Regelungen für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Oberhalb des Schwellenwertes von 214.000 Euro (netto) für Dienst- und Lieferleistungen steht den öffentlichen Auftraggebern das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen Dringlichkeit zur Verfügung. Die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ist bei kumulativem Vorliegen der folgenden Tatbestandsvoraussetzungen zulässig:
- Vorliegen eines unvorhergesehenes Ereignisses
- Bestehen von dringlichen und zwingenden Gründen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und
- Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem unvorhergesehen Ereignis und der Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.
Die Tatbestandsmerkmale der „Unvorhersehbarkeit“ sowie das Bestehen von „dringlichen und zwingenden Gründen" sind in der Regel bei Vorliegen eines Ereignisses erfüllt, das national und international zu einer Verknappung und/oder erheblichen Verteuerung von Beschaffungsgegenständen führt und diese Beschaffungsgegenstände zur Abwendung akuter Gefahren, der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend erforderlich sind.
Der öffentliche Auftraggeber hat somit im Einzelfall zu prüfen, ob die dringliche Beschaffung erforderlich ist, der Bedarf somit (auch und gerade in zeitlicher Hinsicht) vor diesem Hintergrund unvorhergesehen oder unvorhersehbar ist.
Neben dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kommt eine Verkürzung der Mindestfristen für das offene Verfahren nach § 15 Abs. 3 VgV und das nicht offene Verfahren nach § 16 Abs. 3 und 7 VgV wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit in Betracht. Die hinreichende Begründetheit der Dringlichkeit zur Verkürzung der Mindestfristen im Rahmen der Regelverfahren erfordert das Vorliegen eines objektiv nachprüfbaren Grundes, der das Zuwarten bis zum Ablauf der Regelmindestfrist unmöglich macht. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist für die dringliche Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen, die zur Abwendung akuter Gefahren, der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend erforderlich sind, im Regelfall anzunehmen.
Schließlich obliegt es den öffentlichen Auftraggebern, zu überprüfen, ob das Ausschöpfen von Verträgen unter den Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB möglich ist. Demnach ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Das Merkmal der Unversehrbarkeit ist durch die Corona Krise auch hier in der Regel zu bejahen. Der öffentliche Auftraggeber hat im Weiteren zu prüfen, ob eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags vorliegt.
Unterhalb der Schwellenwerte
Unterhalb des Schwellenwertesvon 214.000 Euro (netto) für Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber die Beschaffung im Wege der gem. § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO stets zur Wahl stehenden beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zunächst dadurch beschleunigen, dass er enge Fristen für die Einreichung der Teilnahmeanträge und die Abgabe der Angebote setzt. Anders als im oberschwelligen Bereich setzt die UVgO keine konkreten Fristen fest, sondern fordert in § 13 UVgO vom Auftraggeber die Festlegung „angemessener“ Fristen.
Die Möglichkeit der Vergabe im Wege des Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 Abs. 2 UVgO (die frühere „freihändige Vergabe“) eröffnet sich abhängig vom voraussichtlichen Beschaffungswert: Bis zu einem Beschaffungswert von 25.000 Euro (netto), ohne dass an dieses Vergabeverfahren weitere Voraussetzungen geknüpft werden, ist sie gem. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO aufgrund der Ausführungsbestimmungen des MF und des MW über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen vom 18.12.2019 zulässig. Diese Ausführungsbestimmungen füllen die Regelungslücke, die bis zum Inkrafttreten der neuen Wertgrenzenverordnung entstanden ist; diese wird die gleichen Wertgrenzen enthalten.
Bei einem Beschaffungswert zwischen 25.000 Euro und 214.000 Euro (netto) ist die ausnahmsweise Beschaffung im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb unter den engen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO möglich. Diese Vorschrift formuliert sehr ähnliche Tatbestandsvoraussetzungen wie die oberschwellige Vorschrift in der Vergabeverordnung, so dass die oben beschriebenen drei Voraussetzungen entsprechend kumulativ erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sind in Anlehnung an § 132 GWB die Möglichkeiten der Auftragsänderung nach § 47 UVgO zu prüfen.
Leistungsausfälle bei laufenden öffentlichen Aufträgen
Ein Überblick über die Folgen von Leistungsausfällen bei laufenden öffentlichen Aufträgen ist u. a. dem Vergabeblog Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) zu entnehmen.
Aus Sicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung erscheint es derzeit ratsam, im Rahmen eines fairen und respektvollen Umgangs zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern Zurückhaltung bei der Durchsetzung evtl. existierender juristischer Ansprüche zu üben und u. a. von der Möglichkeit der Verlängerung von Angebotsfristen Gebrauch zu machen, sofern bieterseitig darum gebeten wird.
Quelle: Servicestelle zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG)
Hinweise zur Durchführung von Ortsterminen | Sachverständige
An dieser Stelle möchten wir die Tätigkeitsbereiche aufgreifen, die eine besondere Berücksichtigung der aktuellen Krisenlage erfordern.
Besonderheiten für Sachverständige | Ortstermine
Hinzuweisen ist auf Probleme, die sich im Zusammenhang mit einem Ortstermin ergeben können. Ortstermine fallen gerade im Rahmen der Gerichtsgutachtertätigkeit an, aber auch bei der Vornahme von Abnahmen und der Beurteilung des Ist-Zustandes für fachliche Stellungnahmen.
Da derzeit flächendeckend Kontaktsperren/Ausgangssperren gelten, ist auch die Durchführung bzw. Terminierung eines Ortstermins nur unter Beachtung weiterer besonderer Vorgaben möglich.
Allgemein kann dazu folgende Empfehlung gegeben werden:
- Bitte schätzen Sie zunächst selbst ein, ob Sie oder die von Ihnen benötigten Hilfskräfte – oder auch herangezogene Unternehmer, Handwerker etc. – sich in der Lage sehen, den Termin ordnungsgemäß durchzuführen.
- Sollte es sich nach Ihrer Überzeugung um einen Termin handeln, der nicht verschoben werden kann, so sollten Sie die übrigen notwendigen Beteiligten informieren und nachfragen, ob diese den Termin wahrnehmen können.
- Lehnen diese die Teilnahme – dazu reicht die Berufung auf die aktuellen Krise - ab, so ist ein neuer Termin zu planen.
- Bitte beachten Sie: Der zum Ortstermin einladende Sachverständige – oder Planer/Bauleiter – hat auch die Verpflichtung darauf zu achten, dass die Ausnahmeregelungen zur Bekämpfung der Corona-Krise eingehalten werden können – Stichwort Kontaktsperre, Ausgangssperre, ggf. Fahrverbote – eingehalten werden.
- Im Falle der Gerichtsgutachtertätigkeit vergessen Sie bitte nicht, das zuständige Gericht ebenfalls in Kenntnis zu setzen.
Nehmen Sie gern unser umfangreiches Beratungsangebot wahr. Unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie hier.