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Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Wie finde ich anerkannte Weiterbildungsanbieter?

Alle Angebote der unserer Kooperationspartner Architektenkammer Niedersachsen sowie der Architekten- und Ingenieurkammer Bremen auf fortbilder.de sind als Fortbildung anerkannt ebenso alle Angebote anderer deutscher Ingenieur- und Architektenkammern.

Fortbildungsmaßnahmen anderer Träger werden anerkannt, wenn die Fortbildungsthemen ingenieurspezifische Vorkenntnisse voraussetzen oder einen Bezug zu den in § 2 NIngG genannten Berufsaufgaben haben. Veranstaltungen mit überwiegend produktwerbenden Inhalten werden nicht anerkannt. Die Eignung des Veranstalters zur Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen wird unterstellt, wenn es sich um eine andere Kammer (insbesondere Architekten- und Ingenieurkammer), eine Hochschule, berufsständische Verbände oder eine sonstige Behörde handelt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig. Dazu ist mindestens 6 Wochen vor der Maßnahme ein Antrag bei der Ingenieurkammer Niedersachsen zu stellen. Weisen Sie, bei Bedarf, den Fortbildungsträger auf diese Möglichkeit hin.

Fortbildungsdokumentation

Die Fortbildung ist als zentrales Qualitätsmerkmal der Berufspflicht im Niedersächsischen Ingenieurgesetz (NIngG) verankert. Die Fortbildungssatzung gibt Ihnen als Kammermitglied und auch den von der Ingenieurkammer Niedersachsen bestellten Sachverständigen einen Rahmen, wie und mit welchem Inhalt Sie Ihre Fortbildung gestalten können. Diese Satzung gilt seit dem 01.07.2022.

Ingenieurinnen und Ingenieure vertiefen und aktualisieren ihre fachliche Kompetenz in der täglichen Arbeit durch berufsbegleitendes Weiterlernen. Gerade angesichts der schnellen Entwicklung auf technischen Gebieten und den rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Fortbildung als Qualitätssicherung in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Nehmen Mitarbeitende eines Ingenieurbüros an Fortbildungsveranstaltungen gemäß dieser Satzung teil, so darf das Ingenieurbüro hierauf bei zulässigen Werbemaßnahmen hinweisen.

FAQ

Wer unterliegt der Fortbildungsdokumentation?

  •  Mitglieder der Ingenieurkammer Niedersachsen, ausgenommen Mitglieder, die den Ingenieurberuf nicht mehr ausüben.
  •  Sachverständige, die von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellt und vereidigt sind und der Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen der Ingenieurkammer (Sachverständigensatzung)  unterliegen, auch wenn sie nicht Kammermitglied sind.

Die Fortbildungssatzung ist ab 01.07.2022 in Kraft: Fortbildungsverpflichtete können dann innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Fortbildungspunkte dokumentieren. Die erste Überprüfung findet ab dem 01.07.2024 statt.

Warum eine Fortbildungsdokumentation?

Das Vertrauen der Auftraggeber und der Öffentlichkeit gegenüber Ingenieurinnen und Ingenieuren gründet sich auf technisches Fachwissen durch qualifizierte Aus- und Weiterbildung.

Der Gesetzgeber hat damit die Bedeutung der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Erbringung von Ingenieurleistungen besonders hervorgehoben und der Ingenieurkammer Niedersachsen als berufssändische Selbstverwaltung das Monitoring der Fortbildungsnachweise übertragen. Die Fortbildungssatzung gibt dabei einen Rahmen zu Inhalten, Umfang, Befreiung und Überprüfung der Fortbildung.

Wie viel Fortbildung ist zu dokumentieren?

Mittlerweile verdoppelt sich das verfügbare Wissen alle fünf bis zehn Jahre. Alte Erkenntnisse und in Studium und Ausbildung Erlerntes gelten längst nicht mehr ein Leben lang; lebenslanges Lernen lautet also die Devise. Fortbildung ist auch das regelmäßige Lesen von Fachliteratur, das allerdings nicht unter die Verpflichtung der Fortbildungssatzung fällt.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren (erstmalig 01.07.2022 – 30.06.2024) können Sie mindestens 16 Fortbildungspunkte sammeln. Ein Punkt entspricht dabei einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten. Beträgt die Verpflichtung noch keine zwei Jahre (z.B. wegen eines unterjährigen Beitritts), so verkürzt sich der Anteil der zu dokumentierenden Fortbildungspunkte entsprechend.

Besondere Anforderungen an Entwurfsverfasser/innen

Die in die gesetzliche Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen haben sich über Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Niedersachsen, insbesondere den Voraussetzungen der Baugenehmigungsverfahren und verfahrensfreien Maßnahmen, mit mindestens sechs Fortbildungspunkten innerhalb des Fortbildungszeitraums fortzubilden.

Besondere Anforderungen an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Sachverständige, die von der Ingenieurkammer öffentlich bestellt und vereidigt sind, müssen sich mit mindestens zwei Fortbildungspunkten zu Rechts- und Verfahrensfragen sowie in ihrem Bestellungsgebiet fortbilden.

Für ganztägige Seminare werden in der Regel acht Fortbildungspunkte (inkl. Pausen) anerkannt. Unsere Angebote und die unserer Kooperationspartner Architektenkammer Niedersachsen und Architekten- und Ingenieurkammer Bremen auf fortbilder.de sind mit den entsprechenden Fortbildungspunkten gekennzeichnet.

Welche Fortbildungsformate werden anerkannt?

  • Seminare
  • Fachvorträge
  • Lehrgänge
  • Tagungen, Kongresse, Kolloquien und Symposien
  • Workshops
  • Fachexkursionen
  • Online-Angebote
  • Inhouse-Schulungen

Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten oder Fachaufsätzen bzw. die Tätigkeit als Referentin oder Referent können ebenfalls als Fortbildungspunkte anerkannt werden; allerdings kann die Fortbildungsverpflichtung nicht allein durch Veröffentlichungen erfüllt werden.

Die Tätigkeit als Referent oder Referentin kann als Fortbildung anerkannt werden, wobei eine Maßnahme mit demselben Inhalt innerhalb des Fortbildungszeitraums von zwei Jahren nur einmal angerechnet werden kann.

Welche Inhalte werden anerkannt?

Die Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse umfassen. Daher gehören zur Fortbildung auch Themen wie die Verbesserung kommunikativer, sozialer und betriebswirtschaftlicher Kompetenzen sowie die Aneignung von Grundkenntnissen in einschlägigen Rechtsgebieten. Sie schließt außerdem die Methoden der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements ein.

Die Fortbildung soll unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, neuer ingenieurtechnischer Verfahren, der Fortschreibung technischer Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik das zum Erhalt und Fortentwicklung der Ingenieurkompetenz notwendige Wissen vermitteln. Der Inhalt der notwendigen Fortbildung richtet sich insbesondere nach dem Tätigkeitsgebiet des Fortbildungsverpflichteten, dabei ist die Wahl der Fortbildung freigestellt.

Besondere Anforderungen an Entwurfsverfasser/innen
Die in die gesetzliche Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen haben sich über Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Niedersachsen, insbesondere den Voraussetzungen der Baugenehmigungsverfahren und verfahrensfreien Maßnahmen, mit mindestens sechs Fortbildungspunkten innerhalb des Fortbildungszeitraums fortzubilden.

Besondere Anforderungen an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige, die von der Ingenieurkammer öffentlich bestellt und vereidigt sind, müssen sich mit mindestens zwei Fortbildungspunkten zu Rechts- und Verfahrensfragen sowie in ihrem Bestellungsgebiet fortbilden.

Wie finde ich anerkannte Weiterbildungsanbieter?

Alle Angebote unserer Kooperationspartner Architektenkammer Niedersachsen sowie der Architekten- und Ingenieurkammer Bremen auf fortbilder.de sind als Fortbildung anerkannt ebenso alle Angebote anderer deutscher Ingenieur- und Architektenkammern.

Fortbildungsmaßnahmen anderer Träger werden anerkannt, wenn die Fortbildungsthemen ingenieurspezifische Vorkenntnisse voraussetzen oder einen Bezug zu den in § 2 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) genannten Berufsaufgaben haben. Veranstaltungen mit überwiegend produktwerbenden Inhalten werden nicht anerkannt. Die Eignung des Veranstalters zur Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen wird unterstellt, wenn es sich um eine andere Kammer (insbesondere Architekten- und Ingenieurkammer), eine Hochschule, berufsständische Verbände oder eine sonstige Behörde handelt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig. Dazu ist mindestens sechs Wochen vor der Maßnahme ein Antrag bei der Ingenieurkammer Niedersachsen zu stellen. Weisen Sie, bei Bedarf, den Fortbildungsträger auf diese Möglichkeit hin.

Welche Fortbildungsnachweise gelten als Dokumentation?

Als Nachweis gilt eine Teilnahmebescheinigung, die folgende Informationen enthält:

  • Name des Veranstalters
  • Name und Vorname des Teilnehmenden
  • Name und Vorname des/der Referierenden
  • Datum, Inhalt und Dauer der Fortbildung
  • sowie die Anzahl der zu vergebenen Fortbildungspunkte

Die Bescheinigung ist auf Anforderung bei der Ingenieurkammer Niedersachsen einzureichen.

Sollte bei einer Überprüfung (erstmalig ab 01.07.2024) festgestellt werden, dass der Fortbildungsdokumentation nicht nachgekommen wurde, wird eine Frist von maximal 12 Monaten zum Nachholen gesetzt. Kommen Sie Ihrer Fortbildungsverpflichtung auch nach Ablauf der Nachholungsfrist nicht nach, gilt dies als ein Verstoß gegen die Berufspflicht gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG), mit der Folge, dass ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder eine Rüge (§ 41 NIngG) erteilt werden kann.

Die Ingenieurkammer Niedersachsen kann jederzeit aus besonderem Anlass, z. B. bei Beschwerden oder konkreten Hinweisen, prüfen, ob die Fortbildungspflicht erfüllt wurde.

Was ist das Fortbildungszertifikat und das Fortbildungsemblem?

Sie haben mehr als 24 Punkte gesammelt? Dann sind Sie QUALIFIZIERT. KOMPETENT. FORTGEBILDET. So steht es auf dem offiziellen Fortbildungszertifikat und -emblem, das wir Ihnen dann gern ausstellen und das Sie für größere Sichtbarkeit Ihrer beruflichen Qualifikation für Werbezwecke nutzen können. Ein formloser Antrag an Yildiz Kara yildiz.kara(at)ingenieurkammer.de genügt.

Das Fortbildungszertifikat wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt. Eine Verlängerung des Zeitraums ist bei rechtzeitigem Nachweis der Voraussetzungen für jeweils zwei weitere Jahre möglich.

Die Verwendung des Fortbildungsemblems ist an die Gültigkeit des Fortbildungszertifikats und die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Niedersachsen gekoppelt. In der Regel darf es also zwei Jahre verwendet werden, bei Verlängerung entsprechend länger. Für den Fall, dass die Mitgliedschaft vor Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums endet, entfällt damit auch das Recht zur Verwendung des Fortbildungsemblems.

Kann ich mich von der Verpflichtung befreien lassen?

Die Fortbildung ist als zentrales Qualitätsmerkmal der Berufspflicht im Niedersächsischen Ingenieurgesetz (NIngG) verankert. Die Fortbildungssatzung gibt Ihnen als Kammermitglied und auch den von der Ingenieurkammer Niedersachsen bestellten Sachverständigen einen Rahmen, wie und mit welchem Inhalt Sie Ihre Fortbildung gestalten können.

Befreit werden kann nur, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. Liegen diese Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) vor, kann auf Antrag von der Fortbildungsverpflichtung für einen begrenzten Zeitraum befreit werden. Bitte legen Sie Ihrem formlosen Antrag eine Befreiung Ihrer Versicherungspflicht bei.

Neuer Service: Hier können Sie Ihre Teilnahmebescheinigung hochladen. Füllen Sie bitte dafür das Formular aus.

Teilnahmebescheinigung Fortbildungen

1. Angaben zur Person
Bescheinigungen

Mit dem Absenden des Formulars erkläre ich mich damit einverstanden, dass meine Daten von der Ingenieurkammer Niedersachsen zum Zweck der Fortbildungsdokumentation gespeichert bzw. verarbeitet werden. Datenschutzerklärung

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Ansprechpartner/in

Yildiz Kara
Sachbearbeiterin
0511 39789-22
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