Der Eintragungsausschuss
Der Eintragungsausschuss nimmt unter den Ausschüssen der Ingenieurkammer Niedersachsen eine Sonderstellung ein: Er ist – neben der Vertreterversammlung, dem Vorstand und dem Verwaltungsrat des Versorgungswerkes – ein Organ der Ingenieurkammer. Das heißt, seine Entscheidungen entfalten unmittelbar Rechtswirkung und sind vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.
Aufgaben
Der Eintragungsausschuss kümmert sich um die von der Ingenieurkammer geführten Listen für Beratende Ingenieure, Tragwerksplaner und Entwurfsverfasser. Er entscheidet in seinen Sitzungen darüber, welche der Ingenieure, die einen Antrag stellen, in die jeweiligen Listen eingetragen werden. Und auch Streichungen aus den Listen gehören zu den Aufgaben des Ausschusses. Außerdem ist er zuständig für Entscheidungen, die sich auf die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieure beziehen.
Mitglieder
Der Ausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern – wobei das vorsitzende Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben und Volljurist sein muss. Vorsitzender des Eintragungsausschusses ist seit 2012 Rechtsanwalt Hans Christian Schwenker, stellvertretender Vorsitzender seit 2017 Rechtsanwalt Daniel Rosandic-Bruns. Beide sind Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht in Hannover. „Unsere Sitzungen finden nach Bedarf statt“, sagt der Ausschussvorsitzende Hans Christian Schwenker. „Wir kommen aber spätestens alle anderthalb bis zwei Monate zusammen, um uns mit den neuen Anträgen zu befassen.“
Die beisitzenden Mitglieder des Eintragungsausschusses müssen Kammermitglieder sein. Alle Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von fünf Jahren vom Niedersächsischen Wirtschaftsminister bestellt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter nehmen an jeder Sitzung des Ausschusses teil. Dagegen wechseln die Fachbeisitzer aus den Reihen der Kammermitglieder, von denen es momentan insgesamt 19 gibt, im Turnus. In der Regel sind zwei bis drei Fachbeisitzer bei den Sitzungen vertreten.
Bei seinen Entscheidungen dazu, welche Ingenieure in welche Liste eingetragen werden, achtet der Ausschuss darauf, dass alle Vorgaben eingehalten werden.
Berufsbezeichnung der Beratenden Ingenieure
Die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist beispielweise gesetzlich geschützt. Sie wird allein von den Ingenieurkammern vergeben, in Niedersachsen von der Ingenieurkammer Niedersachsen. Wer die Berufsbezeichnung führen möchte, muss spezifische Anforderungen erfüllen. § 10 Abs. 2 NIngG bestimmt, dass in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure auf Antrag eingetragen wird, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ mindestens drei Jahre lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war, zur Vertiefung der Berufspraxis mindestens an vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat, die Berufsaufgabe nach § 2 NIngG wahrnimmt und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
Die Berufsaufgabe von Ingenieuren ist in § 2 Abs. 1 NIngG definiert. Sie erbringen „Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten.“ Beratende Ingenieure müssen ihre Berufsaufgabe hauptberuflich, unabhängig und eigenverantwortlich wahrnehmen. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.
Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
Die Ingenieurkammer Niedersachsen führt auch die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser. Mit der Eintragung in diese Liste erhalten Eingetragene die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung. In die Entwurfsverfasserliste wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf, Mitglied einer Länderingenieurkammer oder einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ist und nach dem Studium mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist. Die Berufserfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden ist durch entsprechende Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung, die der Antragsteller angefertigt hat, nachzuweisen.
Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
Außerdem führt die Ingenieurkammer Niedersachsen die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner. Auch über die Eintragung in diese Liste entscheidet der Eintragungsausschuss. Die Eintragung berechtigt Eingetragene zum prüfbefreiten Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen von Bauvorhaben im Bereich des § 65 NBauO. In die Tragwerksplanerliste wird auf Antrag eingetragen, wer ein erfolgreich abgeschlossenes Studium des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder der Architektur nachweist, Mitglied einer Länderingenieurkammer oder Architektenkammer ist und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen belegen kann. Hierfür sind Prüfberichte und/oder komplette statische Berechnungen einzureichen.
Prüfung von Unterlagen
Ob die von den Antragstellern für die Eintragung in die Entwurfsverfasser- und Tragwerksplanerliste vorgelegten Bauanträge bzw. statischen Berechnungen den Anforderungen genügen, prüft der Eintragungsausschuss im Detail. Dazu erstellen die Ingenieurmitglieder des Ausschusses, die den Antrag mit den häufig sehr umfangreichen Anlagen aus Bauanträgen bzw. statischen Berechnungen zugesandt bekommen und geprüft haben, einen Entscheidungsvorschlag, den sie in der gemeinsamen Sitzung vortragen. So sind für die Eintragung in die Tragwerksplanerliste vorzulegen an Nachweisen über die Berufserfahrung in der Tragwerksplanung: eine Auflistung von mindestens sechs baulichen Anlagen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung, in denen Standsicherheitsnachweise ohne wesentliche Beanstandungen aufgestellt worden sind, und zwar: Standsicherheitsnachweise für mindestens sechs Wohngebäude mindestens der Gebäudeklasse 1 oder Standsicherheitsnachweise für mindestens sechs sonstige vergleichbare bauliche Anlagen mit mindestens entsprechendem Umfang und Schwierigkeitsgrad.
Für die Eintragung in die Entwurfsverfasserliste muss der Antragsteller über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens vier Entwürfe von Gebäuden angefertigt haben. Zum Entwurf gehören nach § 53 Abs. 1 S. 2 NBauO die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach §§ 62, 63 NBauO einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen. Das bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Bei der Objektplanung von Gebäuden gehören zum Aufgabenbereich eines Entwurfsverfassers bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung wie Hochhäuser und Verkaufsstätten bis hin zu Garagen. Ausreichende Berufserfahrung lässt sich allerdings nicht von kleinen Gebäuden wie Garagen oder Carports erlangen.