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Wahlsatzung für die Wahl der Vertreterversammlungder Ingenieurkammer Niedersachsen (Wahlsatzung)

in der Fassung vom 05.08.2010

- veröffentlicht in der Länderbeilage der Ingenieurkammer Niedersachsen, Deutsches Ingenieurblatt, Ausgabe 11/2010 -

Die Wahlsatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen kann unter folgendem Link als PDF heruntergeladen werden: Wahlsatzung IngKN


§ 1 Zusammensetzung und Wahlrecht

(1) Die Vertreterversammlung besteht gemäß § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung aus 50 Vertretern, je zur Hälfte aus Vertretern der Pflichtmitglieder und der Freiwilligen Mitglieder (Mitgliedsstatus).

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl durch Briefwahl in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Wahlperiode von fünf Jahren gewählt. Die Vertreter werden nach ihrem Mitgliedsstatus in getrennten Wahlgängen von ihren jeweiligen Mitgliedern gewählt.

(3) Die in der Hauptsatzung aufgeführten Fachgruppen sollen mit mindestens je einem Vertreter je Mitgliedsstatus in der Vertreterversammlung vertreten sein.

(4) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Kammermitglied, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften oder einer berufsgerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht oder die Wählbarkeit nicht gegeben sind.

(5) Voraussetzung zur Stimmabgabe ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis und das Bestehen der Kammermitgliedschaft 80 Tage vor dem Wahltermin.


§ 2 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Vertreterversammlung gewählt.

(2) Dem Ausschuss müssen drei Pflichtmitglieder angehören; der Vorsitz obliegt einem Pflichtmitglied. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Ingenieurkammer, Kandidat oder Vertrauensperson gemäß § 6 Abs. 6 sein.

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Präsidenten der Ingenieurkammer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss unverzüglich erfolgen.

(6) Der Wahlausschuss kann Wahlhelfer hinzuziehen, die durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben gesondert verpflichtet werden.


§ 3 Bekanntgabe des Wahltermins

Der Vorstand der Ingenieurkammer beschließt den Wahltermin als letzten Tag der Stimmabgabe und macht den Beschluss spätestens bis zum 90. Tag vor dem Wahltermin durch Veröffentlichung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass dem Wählerverzeichnis die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Liste der freiwilligen Mitglieder der Ingenieurkammer zugrunde gelegt wird und bis zu welchem Termin ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis möglich ist.


§ 4 Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlausschuss erstellt das Wählerverzeichnis, das in alphabetischer Reihenfolge alle Wahlberechtigten enthält. Dem Wählerverzeichnis wird die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Liste der freiwilligen Mitglieder der Ingenieurkammer zum Stichtag 80. Tag vor dem Wahltermin zugrunde gelegt.

(2) Das Wählerverzeichnis führt für jeden Wahlberechtigten Familienname, Vorname, akademischer Grad, Wohnort, die Fachgruppe, Mitgliedsnummer und Mitgliedsstatus auf.

(3) Das Wählerverzeichnis ist vom 75. Tag bis zum 54. Tag vor dem Wahltermin während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer auszulegen.

(4) Dem Wählerverzeichnis sind während der Auslegungsfrist die Wahlsatzung und die Bekanntmachung der Wahl sowie der Muster für Wahlvorschläge beizulegen.

(5) Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses sind spätestens am 54. Tag vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss zu erheben.

(6) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich und teilt seine Entscheidung dem Einspruchsführer mit. Stellt der Wahlausschuss Unrichtigkeitendes Wählerverzeichnisses fest, berichtigt er diese bis zum Zeitpunkt der Versendung der Wahlunterlagen von Amts wegen. Erfolgt eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses, so ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten.


§ 5 Wahlbenachrichtigung

Bis spätestens zum 75. Tag vor dem Wahltermin versendet die Ingenieurkammer an alle Wahlberechtigten die schriftliche Wahlbenachrichtigung. Diese enthält

1. die über den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis eingetragenen Angaben,

2. die Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses der Ingenieurkammer über die Wahl und des Wahltermins,

3. die Angabe von Ort, Zeit und Dauer der Auslegung des Wählerverzeichnisses,

4. die Angabe der Anzahl der zu wählenden Vertreter, getrennt nach Mitgliedsstatus,

5. die Aufforderung, Wahlvorschläge nach dem vorgegebenen Muster getrennt nach Mitgliedsstatus einzureichen,

6. die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer vorliegen müssen und dass später eingehende Wahlvorschläge nicht mehr berücksichtigt werden.


§ 6 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können einzeln oder verbunden (Wahlvorschlagsverbindung) von

  • wahlberechtigten Kammermitgliedern,
  • Ingenieurverbänden,
  • Ingenieurvereinigungen oder
  • Ingenieurvereinen

eingereicht werden, die auch die Reihenfolge der Kandidaten festlegen. Die Wahlvorschläge müssen bis zum 47. Tag vor dem Wahltermin dem Wahlausschuss schriftlich vorliegen. Bis zu diesem Tage können Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. Änderung oder Rücknahme bedürfen der Schriftform.

(2) Für die Wahlvorschläge sollen die von der Ingenieurkammer getrennt nach Mitgliedsstatus vorgegebenen Muster verwendet werden. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens 35 Bewerber aufgeführt sein.

(3) Jeder Kandidat darf nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden.

(4) Der Wahlvorschlag muss folgende Angaben der Kandidaten enthalten:

  • Familienname,
  • Vorname,
  • akademischer Grad,
  • Anschrift,
  • Fachgruppe und
  • Mitgliedsstatus.

Die Angabe eines Tätigkeitsbereichs (Haupttätigkeitsbereich) ist zulässig. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zur Benennung als Kandidat ist beizufügen.

(5) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens 20 Wahlberechtigten, unabhängig von ihrem Mitgliedsstatus, zu unterschreiben (Unterstützungsunterschrift). Wahlberechtigte können für mehrere Wahlvorschläge unterschreiben.

(6) Auf jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter anzugeben, die zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlausschuss berechtigt sind sowie zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen.


§ 7 Wahlvorbereitungen

(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang und fordert bei Feststellung von Mängeln die Vertrauensperson unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auf. Der Wahlausschuss muss bis zum 37. Tag vor dem Wahltermin die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge treffen.

(2) Auf Grundlage der zugelassenen Wahlvorschläge erstellt der Wahlausschuss getrennt nach Mitgliedsstatus die Stimmzettel. Die einzelnen Wahlvorschläge werden als Listen auf den Stimmzetteln aufgeführt.

(3) Von den Kandidaten werden ausschließlich Familienname, Vorname, akademischer Grad, Alter, Wohnort, die Fachgruppe und daraus der Tätigkeitsbereich, soweit dieser mit dem Wahlvorschlag mitgeteilt wurde, angegeben.

(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Wahl. Neue Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge angefügt.


§ 8 Wahlunterlagen und Stimmabgabe

(1) Bis zum 28. Tag vor dem Wahltermin müssen die Wahlunterlagen versandt sein. Sie beinhalten den Wahlschein mit Briefwahlumschlag sowie den Stimmzettel mit gesondertem Umschlag.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.

(3) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Kandidaten, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet, wobei er einem Kandidaten bis zu drei Stimmen oder seine Stimmen auch verschiedenen Kandidaten einer oder verschiedener Listen geben kann.

(4) Ungültig sind Stimmabgaben insbesondere, wenn

  • der Wahlbrief nicht spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer eingegangen ist,
  • dem Wahlbrief kein mit den vorgeschriebenen und ordnungsgemäß unterschriebenen Erklärungen versehener Wahlschein beigefügt ist,
  • der Stimmzettel ohne oder in einem gekennzeichneten oder unverschlossenen Wahlumschlag eingereicht wird,
  • nicht vom Wahlausschuss ausgegebene Wahlunterlagen benutzt worden sind.

(5) Ungültig sind Stimmzettel insbesondere, wenn sie

  • nicht vom Wahlausschuss ausgegeben worden sind,
  • unzulässige Ankreuzungen oder zusätzliche Vermerke enthalten oder
  • den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(6) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.


§ 9 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss entscheidet nach Beendigung der Wahlhandlung über die Gültigkeit der Stimmen und stellt fest, wie viele Stimmen, getrennt nach Mitgliedsstatus,

  1. auf jede Liste
  2. auf jeden Kandidaten

entfallen sind.

(2) Bei der Sitzzuteilung wird das Verfahren nach Hare-Niemeier verwendet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(3) Übersteigt die Zahl der nach Abs. 1 und 2 auf eine Liste entfallenden Sitze die Zahl der auf dieser Liste enthaltenen Kandidaten, so werden die weiteren Sitze innerhalb der übrigen Listen desselben Mitgliedsstatus den Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl zugeteilt, auf die aufgrund der Sitzzuteilung nach den Abs. 2 und 3 kein Sitz entfällt.

(4) Gewählt ist jeder Kandidat, der einen Sitz nach den Abs. 2 und 3 erlangt.


§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Über die Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Vorsitzende des Wahlausschusses eine Niederschrift, die Angaben über

  1. Ort und Zeit der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses sowie der hinzugezogenen Hilfskräfte,
  3. die Zahl der Wahlberechtigten, der Stimmabgaben insgesamt, die ungültigen Stimmabgaben sowie die Ergebnisse der Prüfung und Auszählung nach § 9 und
  4.  die Namen der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreterenthält

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

(2) Kandidaten, die zwar Stimmen erhalten haben, aber keinen Sitz in der Vertreterversammlung, sind Ersatzvertreter. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die ursprüngliche Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzvertreter fest.


§ 11 Annahme der Wahl

(1) Der Wahlausschuss benachrichtigt die nach § 9 Abs. 4 gewählten Vertreter mit dem Ersuchen, binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der nach Abs. 1 genannten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit dem Beginn des folgenden Tages als angenommen.

(3) Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.


§ 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss gibt das Wahlergebnis in dem nach der Hauptsatzung bestimmten Veröffentlichungsorgan der Ingenieurkammer bekannt.


§ 13 Mandatsverlust

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer, der Wechsel des Mitgliedsstatus, ein Mandatsverzicht oder die Aberkennung der Wählbarkeit nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 NIngG hat den Mandatsverlust in der Vertreterversammlung zur Folge.

(2) Der Wahlausschuss stellt nach Maßgabe der § 9 Abs. 3, § 10 Abs .3 und § 11 den Sitzübergang auf den nächsten Ersatzvertreter fest. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ersatzvertreter.


§ 14 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

Die Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen sind in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. Sie sind nach Ablauf der Wahlperiode zu vernichten.


§ 15 Ergänzende Vorschriften und Inkrafttreten

(1) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des § 25 sowie der §§ 46 bis 49 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 2006, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2009, Nds. GVBl. 2009, Satz 191, entsprechend.

(2) Die Wahlsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie ist erstmals auf die Wahl für die nach Inkrafttreten dieser Satzung zu wählende Vertreterversammlung anzuwenden.

(3) Die Wahlordnung der Ingenieurkammer in der Fassung vom 5. Juli 2005 tritt mit Beginn der Wahlperiode der nach Abs. 2 Satz 2 gewählten Vertreterversammlung außer Kraft.



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