Kontakt

Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Berufsabschluss in Deutschland


Studienabschlüsse

Die Ingenieurkammer Niedersachsen kann Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung Auskünfte zum Führen der Berufsbezeichnung erteilen sowie die für die Berufsausübung erforderliche Bescheinigung erstellen. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes (NIngG).

Bei Erfüllung der Voraussetzungen stellen wir Ihnen eine Bescheinigung in Form einer „Ingenieururkunde“ aus. Diese belegt, dass Sie die Berufsbezeichnung führen dürfen – neben Ihrem akademischen Grad, der Ihnen von der zuständigen Hochschule verliehen wurde. Die Berufsbezeichnung dürfen Sie, vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses, bei Bewerbungsschreiben, auf Visitenkarten und Geschäftsbriefen führen sowie bei Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Webseiten oder Ähnlichem.

Die Voraussetzungen richten sich nach § 6 NIngG. Die Berufsbezeichnung darf nur geführt werden, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • mindestens dreijähriges Studium
  • in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die zu mindestens 70 Prozent von den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist,
  • an einer deutschen Hochschule
  • erfolgreicher Abschluss.

Die Bearbeitung der Anfrage ist gemäß § 1 in Verbindung mit Ziffer 9.4 der Gebühren- und Auslagensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 74 Euro und fällt mit Einreichung der vollständigen Unterlagen an. Diese Gebühr entfällt, wenn Sie Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen sind oder es werden möchten.

 

Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung
 

Sie benötigen diese Bescheinigung für sich
oder Ihren Arbeitgeber?
Gern sind wir Ihnen behilflich.


Hier geht es zur Anfrage.   hier
 

Formular

 

 

Ihre Vorteile in der Ingenieurkammer Niedersachsen

Für Mitglieder der Ingenieurkammer Niedersachsen entfällt die Gebühr von 74 Euro, die mit der Anfrage zur "Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung" verbunden ist.

Das Plus für Berufseinsteigende: Mit dem Jahresbeitrag von lediglich 25 Euro für die ersten beiden Jahre der Ingenieurtätigkeit können Sie die Ingenieurkammer Niedersachsen nach Abschluss Ihres Studiums ganz unkompliziert kennenlernen. Wenn Sie die Mitgliedschaft innerhalb von sechs Monaten nach Studienabschluss bei uns beantragen, entfällt zudem die Eintragungsgebühr.  

Alle Vorteile als Mitglied auf einen Blick finden Sie hier.

Reinschnuppern und die Vorteile entdecken

Berufseinsteigende

Sonderregelungen

Für die Studienabsolvierenden der Fachrichtungen Agrar- und Wirtschaftsingenieurwesen wurde in Ziffer 1b) des § 6 NIngG eine Sonderreglung vorgesehen. Auch sie dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berufsbezeichnung führen, wenn das Studium überwiegend von den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist

Mit der Regelung in Ziffer 3 des § 6 NIngG nimmt das Gesetz auf die Personen Rücksicht, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 30.09.2017, die Berufsbezeichnung berechtigterweise führen durften.

Für Gesellschaften gilt die Sonderreglungen des § 15 NIngG. Die Bezeichnung „Ingenieur“ im Firmennamen darf nur verwendet werden, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, mindestens ein Gesellschafter zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist und eine Irreführung über den Gesellschaftszweck und den Gesellschafterbestand ausgeschlossen ist.

Wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland eine Bescheinigung erhalten haben, wonach Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen dürfen, so gilt diese auch für Niedersachsen.

Ansprechpartner/in

Kristina Roth
Teamassistentin
0511 39789-42
E-Mail
Ass. iur. Alexander Koch
Sachgebietsleiter
0511 3978919
E-Mail