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Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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30161 Hannover

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Sachverständigenrecht

Zu den Berufsaufgaben der Ingenieurinnen und Ingenieure gehört die Erstattung von Gutachten. Sie werden daher von Behörden und Gerichten, von Privatpersonen und Versicherungen beauftragt, um in Schadensfällen mit technischem Wissen und Sachverstand eine Begutachtung vorzunehmen. Sachverständige werden auch benötigt, um festzustellen, ob ein bestimmtes Gebiet als Baugebiet ausgewiesen werden kann, ob eine Sanierung eines Geschäftshauses lohnenswert ist oder doch ein Neubau in Erwägung gezogen werden sollte.

Die Aufgabengestaltung ist vielfältig. Was Sie als Auftraggeber oder Bauherr wissen sollten: die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht gesetzlich geschützt. Diese Bezeichnung kann jeder führen, der sich in einem eingeschränkten Gebiet vertiefte Fachkenntnisse angeeignet hat und sich für geeignet hält. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hingegen sind von einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf ihre persönliche und fachliche Eignung geprüft worden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 36 Gewerbeordnung. Darin ist festgelegt, dass nur nach Landesrecht befugte Körperschaften die Bestellungen vornehmen dürfen. Die Ingenieurkammer Niedersachsen ist gemäß § 27 Niedersächsisches Ingenieurgesetz als Bestellungskörperschaft berechtigt, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Die Bestellungsvoraussetzungen finden sich in der Satzung zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen der Ingenieurkammer Niedersachsen (Sachverständigensatzung). Sofern eine Sachverständige oder ein Sachverständiger gesucht wird, der von der Ingenieurkammer geprüft worden ist, so empfehlen wir die Einschaltung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Diese sind zu finden unter der Ingenieursuche online.

Sachverständige sind sowohl als Gerichtsgutachter als auch als Privatgutachter tätig. Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen sie in jedem Fall den Pflichten aus der Sachverständigensatzung, sie sind verpflichtet, ihre Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen. Privatgutachter werden in der Regel im Rahmen eines Werkvertrags nach BGB tätig, nur in Ausnahmefällen wird man von einem reinen Dienstleistungsverhältnis sprechen können. Dies bedeutet, dass sie auch der Haftung des Werkvertragsrechts unterliegen.

Von Gerichtsgutachtern spricht man, wenn die Beauftragung durch ein Gericht erfolgt. Es kommt allerdings kein Vertragsverhältnis zustande, sondern ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis. Daher gelten auch besondere Regelungen. Im Zivilprozess gelten die §§ 402 ff. ZPO - Beweis durch Sachverständige. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt nach entsprechendem Beweisantritt durch die Parteien durch das Gericht. Dabei soll das Gericht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wählen. Die Pflichten des Gerichtsgutachters ergeben sich insbesondere aus den §§ 407 und 407a ZPO.

Eine weitere Besonderheit ist, dass sich die Vergütung des Gerichtsgutachters nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) richtet. In § 8 JVEG ist festgelegt, welche Ansprüche Gerichtsgutachter geltend machen können. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Zeit. Die Höhe der Stundensätze ist je nach Sachgebiet unterschiedlich und lässt sich § 9 und der Tabelle - Anhang zu § 9 JVEG entnehmen.
Gerichtsgutachter unterliegen den Weisungen des Gerichts. Nach § 404a ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Fragen zur Umsetzung des Beweisbeschlusses sind daher mit dem Gericht zu klären. Dieses bestimmt, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfragen befugt ist und in wieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf.

Die Ingenieurkammer Niedersachsen bietet Seminare für Rechts- und Verfahrensfragen gerade auch für als Gerichtsgutachter tätige Ingenieurinnen und Ingenieure an. Wir beraten die Kammermitglieder in Rechtsfragen zur Sachverständigentätigkeit, sei es als Privatgutachter oder als Gerichtsgutachter. Auch Auftraggebern, Gerichten, Behörden und Versicherungen stehen wir für Rückfragen beratend zur Verfügung.

Ansprechpartner/in

Fred Charbonnier
Teilsachgebietsleiter
0511 39789-17
E-Mail
Ass. iur. Eva Swist
Juristische Sachbearbeiterin
0511 39789-43
E-Mail