Kontakt

Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Prüfsachverständige für technische Anlagen nach der Niedersächsischen Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO)

Ingenieurkammer Niedersachsen ist die zuständige Anerkennungsbehörde

Die Ingenieurkammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und seit Oktober 2026 auch zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht.

Als Sachverständige sind besonders qualifizierte Ingenieurinnen und Ingenieure anerkannt, die nach ihrem Fachstudium in langjähriger intensiver beruflicher Tätigkeit ein hohes Maß an einschlägigen Sachkenntnissen und Erfahrungen erworben haben und die notwendige Übung besitzen, diese Fähigkeiten im Rahmen ihrer Prüftätigkeit sachgerecht einzusetzen.

Welche Aufgaben haben Prüfsachverständige?

Sachverständige für die Überprüfung technischer Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme in Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen, Beherbergungsstätten, Hochhäusern, Mittel- und Großgaragen, automatischen Garagen, Schulen und Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen sowie für die weitere regelmäßige Überprüfung dieser Anlagen werden durch die Ingenieurkammer Niedersachsen anerkannt.

In diesen Gebäuden müssen prüfungsbedürftige technische Anlagen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.

Diese Sachverständigen haben die verantwortungsvolle Aufgabe, in den genannten Gebäuden, die in der Regel von einer größeren Anzahl von Personen genutzt werden, die technisch anspruchsvollen, insbesondere dem Personenschutz im Brandfall dienenden Anlagen auf ihre Funktionssicherheit zu prüfen.

Sachgebiete für Prüfsachverständige

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung

Prüfsachverständiger werden

Maßgebend für die Anerkennung ist die Niedersächsische Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) vom 12.08.2026 (Nds. GVBl. 2026, Nr. 66).

Danach wird eine Person auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als Sachverständige oder Sachverständiger anerkannt, die u. a.

  • den Geschäftssitz in Niedersachsen hat,
  • berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen,
  • als Ingenieurin oder Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  • die erforderlichen Kenntnisse besitzt und einen Nachweis darüber durch ein Gutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht hat sowie
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird,
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat und
  • nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges
  • Kopie der Abschlusszeugnisse
  • Kopien der Beschäftigungszeugnisse zum Nachweis über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der beantragten Fachrichtung
  • Nachweis der Berechtigung, in Niedersachsen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen.
  • Erklärung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei der Ingenieurkammer Niedersachsen oder ein gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, nicht älter als drei Monate, beantragt wurde.

Die Anmeldung zur Prüfung bzw. Einholung eines Fachgutachtens wird durch die Ingenieurkammer Niedersachsen vorgenommen.

Prüfungseinrichtingen

Die  Brandenburgische Ingenieurkammer  erstellt Gutachten für die Fachrichtungen

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung.


Die  Industrie- und Handelskammer des Saarlandes  erstellt Gutachten für die Fachrichtungen

  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung.


Die  Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart  erstellt Gutachten für die Fachrichtungen

  • Lüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen.


Wichtig ist die Benennung der Fachrichtungen, für die eine Anerkennung angestrebt wird, sowie die gewünschte Kammer, die das Gutachten erstellen soll.

Für das Gutachten hat jede sich bewerbende Person ihre erforderlichen Fachkenntnisse in einem schriftlichen und mündlich-praktischen Teil nachzuweisen.

Sollte das Gutachten nicht positiv ausfallen, kann eine Anerkennung nicht erfolgen. Das Verfahren wird in diesem Fall kostenpflichtig abgeschlossen. Eine erneute Antragstellung ist wieder möglich. Die der Kammer hierdurch entstehenden Kosten sind zu erstatten.

Gebühren

Für die Anerkennung durch die Ingenieurkammer Niedersachsen wird gem. Nr. 11.8 bis Nr. 11.13 der Anlage zur Niedersächsischen Baugebührenordnung – NBauGO eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Für das Führen und Vorhalten des Verzeichnisses nach § 23 Abs. 6 NBauPrüfVO wird für Mitglieder der IngKN eine Jahresgebühr in Höhe von 105,00 Euro gem. Nr. 5.7 der Gebühren- und Auslagensatzung (GebS) der Ingenieurkammer Niedersachsen erhoben. Für Nichtmitglieder erhöht sich die Gebühr gem. Nr. 5.8 GebS um 75,00 Euro.  

Sie möchten einen Antrag stellen? Bitte kontaktieren Sie uns.

Ansprechpartner/in

Fred Charbonnier
Sachgebietsleitung
0511 39789-17
E-Mail
Anahita Gamoori
Teamassistenz
0511 39789-31
E-Mail