Kontakt

Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Vergabetag 2017

Vergaberecht – oder die Quadratur des Kreises

Bereits das Datum hatte Symbolcharakter. Für die gemeinschaftliche Ausrichtung des Vergabetages 2017 durch den Niedersächsischen Städtetag, die Ingenieurkammer Niedersachsen und die Architektenkammer Niedersachsen hätte mit dem 14. Februar – dem Valentinstag – kein besseres Datum gewählt werden können. So lag schon ein gewisses Harmoniebedürfnis in der Luft, das von durchaus unterschiedlichen Interessenlagen geprägte Thema des Vergaberechtes zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Planern in Niedersachsen zu diskutieren. Das Bedürfnis, sich über die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen zu informieren, war auf jeden Fall hoch, was die Zahl von über 120 Teilnehmern belegt.

Schon in seiner Begrüßung stellte der Präsident der Architektenkammer, Wolfgang Schneider, allerdings heraus, dass sich die Grundinteressen von Auslobern und Bewerbern, in einem schlanken und rechtssicheren Verfahren einen geeigneten Planer für die Lösung der betreffenden Bauaufgabe zu finden, durchaus decken. Auch das Ziel des Vergaberechtes, mit einem klaren Rechtsrahmen zur Verhinderung von Korruption Transparenz in die Vergabe öffentlicher Aufträge zu bringen, ist zu begrüßen. Der Teufel stecke jedoch – wie so oft – im Detail und insbesondere in der Umsetzung durch die Beteiligten. Hierzu bot Präsident Schneider den öffentlichen Auftraggebern die Bereitschaft zum Dialog und zur Beratung an – vor allem bei der Durchführung von Architektenwettbewerben.

An die weiteren Begrüßungen durch den Niedersächsischen Städtetag und die Ingenieurkammer Niedersachsen schloss sich der Vortrag von Hans-Peter Müller aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an. Neben der Darstellung der neuen Struktur des Vergaberechtes betonte Müller, dass das Verhandlungsverfahren nach wie vor das Regelverfahren für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bildet. Zudem sind die öffentlichen Auftraggeber nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) gehalten zu prüfen, ob sich die Bauaufgabe für einen Planungswettbewerb eignet. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte werden Planungsleistungen weitestgehend aus der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ausgeklammert. Es gelte lediglich das bereits aus dem Haushaltsrecht bekannte Prinzip der Vergabe im Wettbewerb, wobei es sich vorrangig um einen Leistungs- und nicht um einen Preiswettbewerb zu handeln habe. Zudem wird in der UVgO klargestellt, dass sich Planungswettbewerbe auch für Verfahren unterhalb der Schwellenwerte eignen.

In dem anschließenden Vortrag zum neuen Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber bemängelte Arndt Schüring vom Fachbereich Gebäudemanagement der Landeshauptstadt Hannover die hohe Komplexität der gesetzlichen Regelungen. Bereits die Vielzahl der Gesetzeswerke (GWB, VgV, VOB/A, UVgO etc.) mache das Rechtsgebiet äußerst unübersichtlich. Ohne ein besonderes Fachwissen sei die Thematik kaum mehr beherrschbar. Zudem steige hierdurch die Anfälligkeit für Verfahrensfehler. Der Durchführungs- und Prüfungsaufwand sei enorm. Leider müssten allein aufgrund von Formfehlern immer wieder Architekturbüros ausgeschlossen werden. Schüring betonte, dass der Aufwand nicht nur für die Auftraggeber, sondern auch für die Bewerber sehr hoch sei und sich nach seiner Einschätzung durch die einheitliche europäische Eigenerklärung (EEE) an diesem Missstand wenig ändere. Die EEE sei sehr umfangreich und lasse nur begrenzt eine konkret am Auftrag orientierte Bewertung zu. Als besonders problematisch erachtet Schüring die Berechnung des Schwellenwertes. Zwar gehen nach seiner Kenntnis die meisten Vergabestellen von einer Trennung der verschiedenen Planungsleistungen zur Berechnung des Schwellenwertes aus, jedoch werde bei EU-Fördermitteln Druck ausgeübt, in dem eine Addition der verschiedenen Planungsbereiche als Voraussetzung einer Förderung verlangt werde. Damit erhöhe sich die Zahl der europaweit ausschreibungspflichtigen Projekte enorm, was nicht den Interessen der niedersächsischen Kommunen entspreche.

Aus Sicht der Architektenschaft kritisierte Christiane Kraatz, Vorstandsmitglied der Architektenkammer Niedersachsen und Vorsitzende des Landeswettbewerbsausschusses, die häufig überzogenen Eignungs- und Zuschlagskriterien. Anforderungen an die wirtschaftlich-finanzielle und technisch-berufliche Leistungsfähigkeit dürften nicht zu hoch geschraubt werden, um auch kleineren Büros den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu eröffnen. Die meisten kleineren und mittleren Bauaufgaben können auch von jungen und kleinen Architekturbüros bewältigt werden. Für Referenzen sollte die Möglichkeit genutzt werden, den Referenzzeitraum über die Standardvorgabe von drei Jahren hinaus zu erweitern. Die Klarstellung in der VgV, dass es sich bei Referenzprojekten nicht um Objekte der gleichen Nutzungsart handeln muss, wird begrüßt. Statt überzogene Anforderungen zu stellen, sollte eher auf das Losverfahren zurückgegriffen werden. Die Aussage der VgV, dass der Architektenwettbewerb ein optimales Verfahren zur Auswahl des bestgeeigneten Bewerbers bilde, wird von Architektenseite unterstrichen. Daher sei die neue Pflicht der öffentlichen Auftraggeber, zunächst zu prüfen, ob sich die Bauaufgabe für einen Planungswettbewerb eigne, konsequent. Demgegenüber wird die Neuerung zur Berechnung von Lebenszykluskosten ebenso kritisch gesehen, wie der wettbewerbliche Dialog und die EEE.

Für die Ingenieurkammer Niedersachsen erinnerte Dr. Rainer Schwerdhelm, Vorstand der Ingenieurkammer Niedersachsen, in seinem Vortrag daran, dass Planungsbüros sowohl bei den Architekten wie auch bei den Ingenieuren zu über 50 % aus weniger als 5 Mitarbeitern bestehen und dieser kleinteiligen Bürostruktur bei der Ausformulierung der Eignungs- und Zuschlagskriterien Rechnung getragen werden müsse. Grundsätzlich sehen auch die Ingenieure den Planungswettbewerb als sinnvolles Auswahlverfahren an, da sich bei den Ingenieurleistungen die Aufgabenstellungen jedoch seltener für einen Wettbewerb eignen, besitze der Planungswettbewerb für die Ingenieure einen niedrigeren Stellenwert.

Zum Abschluss der Veranstaltung referierte Friedrich Wesemann, OFD Niedersachsen und Vorsitzender bei der Vergabekammer Niedersachsen, über typische Fehler und die besonderen Herausforderungen bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Bei der Schwellenwertberechnung sei es juristisch durchaus umstritten, ob sämtliche Planungsdisziplinen zu addierten oder getrennt zu betrachten sind. Wesemann ging jedoch im Hinblick auf die Formulierung der VgV von einer Trennung der verschiedenen Planbereiche aus. Zur in der Praxis nicht seltenen Projektantenproblematik wies Wesemann darauf hin, dass ein Ausschluss nur in Betracht komme, wenn der Wissensvorsprung des Projektanten nicht ausgeglichen werden kann. Das Losverfahren setze nach Auffassung der Vergabekammer voraus, dass zunächst eine Auswahl nach Eignungskriterien durchzuführen wurde. Nur unter den verbleibenden gleichgeeigneten Bewerbern dürfe das Los entscheiden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Vergabekammer aus 2016 wies Wesemann darauf hin, dass ein Setzen von Bewerbern im Verhandlungsverfahren unzulässig und nur in RPW-Verfahren zulässig sei. Im Vorgriff auf die anstehenden Regelungen zur Unterschwellenvergabe war insbesondere der Verweis auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken von Interesse, wonach auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte vor der Beschreitung eines Rechtsweges die Pflicht angenommen wurde, ein Verfahrensverstoß zu rügen.

Quintessenz der Veranstaltung

Die Interessenlagen der öffentlichen Auftraggeber einerseits sowie der Planer andererseits decken sich in vielen Bereichen durchaus – insbesondere was das Bedürfnis nach einer Begrenzung des Aufwandes zur Durchführung bzw. Teilnahme an Vergabeverfahren betrifft. Dabei besteht natürlich ein Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit einer Rechtssicherheit einerseits und dem Ziel der Verschlankung der Verfahren andererseits. Das neue Vergaberecht berücksichtigt zwar durchaus die Besonderheiten der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, es liegt jedoch gerade in den Händen der öffentlichen Auftraggeber dieses juristische Rüstzeug sinnvoll und angemessen anzuwenden. Die Kammern stehen den öffentlichen Auftraggebern dabei gerne beratend zur Seite.

Syndikusrechtsanwalt Markus Prause

Hier können Sie die Vorträge des Vergabetags 2017 nachlesen:

Hans-Peter Müller, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Arnd Schüring, FB Gebäudemanagement Landeshauptstadt Hannover

Christine Kraatz, Vorstandsmitglied Architektenkammer Niedersachsen und Vors. Landeswettbewerbsausschuss

Dr. Rainer Schwerdhelm, Vorstandsmitglied Ingenieurkammer Niedersachsen

Friedrich Wesemann, OFD Niedersachsen und Vors. Vergabekammer Niedersachsen