Mit der Verordnung vom 12. März 2026 wurden die baulichen Anforderungen für Heime und unterstützende Wohnformen in Niedersachsen gezielt angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere Bestandsgebäude und schaffen mehr Klarheit bei der Anwendung der bisherigen Heimmindestbauverordnung.
Wesentliche Punkte:
- Funktionsräume neu geregelt: Ein Abstellraum ist weiterhin Pflicht. Ein Raum für Verstorbene ist künftig nur erforderlich, wenn nicht ausschließlich Einzelzimmer vorhanden sind.
- Anwendung der alten Heimmindestbauverordnung verlängert: Für Einrichtungen, die vor dem 1. Oktober 2022 genehmigt oder in Betrieb genommen wurden, gelten zentrale Teile der früheren HeimMindBauV weiterhin – teilweise bis 31. Dezember 2032. Auch bereits erteilte Abweichungen oder Befreiungen behalten über diesen Zeitpunkt hinaus ihre Wirkung.
- Einzelne Anforderungen schon ab 1. Januar 2026 verbindlich: Bestimmte bauliche Vorgaben – darunter technische und sicherheitsrelevante Regelungen – müssen unabhängig vom Gebäudealter bereits seit Anfang 2026 erfüllt werden.
- Alle übrigen Anforderungen bis 1. Januar 2033: Für die Mehrzahl der baulichen Anforderungen gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis Anfang 2033; bis dahin dürfen die alten Standards weiterhin angewandt werden.
- Fristverlängerungen möglich: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Heimaufsicht einmalig um bis zu drei Jahre verlängern.
Die Änderungen schaffen mehr Planungssicherheit für Träger und Planende und ermöglichen einen realistischen, gestaffelten Übergang zu den neuen baulichen Standards.
Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: 22/2026
