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Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

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Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dies kann mittelständische und große Ingenieurbüros dazu verpflichten, ihre Webseiten und andere digitale Angebote so zu gestalten, dass sie für alle Menschen – insbesondere für Menschen mit Behinderungen – barrierefrei zugänglich sind. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am wirtschaftlichen Leben zu gewährleisten.

Der Anwendungsbereich der neuen Regelungen des BFSG ist bei „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ eröffnet und soll nach der Gesetzesbegründung bereits dann gelten, wenn über diese „Verbrauchern Angebote vorgestellt sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können“. Gleichwohl können reine Kontakt- bzw. Terminvereinbarungsformulare, die auf Verbraucher ausgerichtet sind, darunterfallen.

Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio.  Euro beläuft, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Unter welchen Voraussetzungen Ingenieurbüros genau von den neuen Regelungen des BFSG betroffen sind, ist juristisch noch nicht eindeutig geklärt. Vorsorglich empfehlen wir den Ingenieurbüros daher, Maßnahmen bis zum 28.06.2025 zu ergreifen, wenn Webseiten von Planungsbüros ein konkretes Terminbuchungs-/Kontakttool enthalten, das sich an Verbraucher richtet und woraus sich nachfolgend der Abschluss eines Vertrages mit diesem ergeben könnte. Sollte eine Umsetzung bis zum 28.06.2025 nicht möglich sein, können alternativ vorhandene Kontakt-/Terminbuchungstools von der Seite genommen werden, denn unstreitig steht fest, dass allgemeine Kontaktdaten für eine Verpflichtung nach dem BFSG in jedem Fall nicht ausreichen.

Verstöße gegen diese Regelungen können bis zu 100.000 EUR geahndet werden und es drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder befugte Wirtschaftsverbände. Die Marktüberwachungsbehörde kann zudem in Einzelfällen bestimmen, dass ein Angebot nicht weiter angeboten werden darf, wenn sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat  Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsgesetz bereitgestellt.