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Vergabe: Weiterhin erhöhte Wertgrenzen

© Robert Kneschke | AdobeStock

Mit Wirkung vom 1. April 2021 treten die im Niedersächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 13/2021 vom 31. März 2021, S. 165 veröffentlichten Änderungen der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) in Kraft.

Die betreffende Ausgabe kann hier als PDF heruntergeladen werden: Nds. GVBl. Nr. 13/2021 vom 31.03.2021, S. 165

Die offizielle Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung finden Sie unter folgendem Link: Pressemitteilung NWertVO

Die Änderungen betreffen die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten § 4 und § 8 NWertVO und stellen im Wesentlichen Verlängerungen der zunächst bis einschließlich 31. März 2021 befristeten Regelungen bis zum 1. Oktober 2021, sowie Anschlussregelungen für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. April 2022 dar.

Danach werden sich die Wertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 auf folgende Beträge belaufen:

Art der Leistung

besondere Wertgrenze aufgrund der COVID-19-Pandemie ab 01.04.2021 bis 30.09.2021

Art der Vergabe

Bauleistungen

3.000.000 Euro

Beschränkte Ausschreibung

Bauleistungen

1.000.000 Euro

Freihändige Vergabe

Liefer- und Dienstleistungen

unterhalb EU-Schwellenwert,

i.d.R. 214.000 Euro

freie Wahl der Verfahrensart

Liefer- und Dienstleistungen

unterhalb von 214.000 Euro

Direktkauf besonders dringlicher Beschaffungen wegen COVID-19-Pandemie

 

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 schließen sich folgende Wertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) an:

Art der Leistung

besondere Wertgrenze aufgrund der COVID-19-Pandemie ab 01.10.2021 bis 31.03.2022

Art der Vergabe

Bauleistungen

1.000.000 Euro

Beschränkte Ausschreibung

Bauleistungen

200.000 Euro

Freihändige Vergabe

Liefer- und Dienstleistungen

100.000 Euro

freie Wahl der Verfahrensart

Liefer- und Dienstleistungen

unterhalb von 214.000 Euro

Direktkauf besonders dringlicher Beschaffungen wegen COVID-19-Pandemie

 

Neu ist der hinzugefügte Absatz 4 zu § 3 NWertVO:

"Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind. Bestehen konkrete Zweifel ander Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durchentsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen."

Durch den weitgehenden Verzicht auf Einzelnachweise und verstärkte Verwendung von Eigenerklärungen sollen sowohl die öffentlichen Auftraggeber als auch die Wirtschaft, insbesondere kleinere Unternehmen entlasten werden.

Die aktuell gültige Fassung der NWertVO können Sie unter folgendem Link abrufen: NWertVO