Mit Wirkung vom 1. April 2021 treten die im Niedersächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 13/2021 vom 31. März 2021, S. 165 veröffentlichten Änderungen der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) in Kraft.
Die betreffende Ausgabe kann hier als PDF heruntergeladen werden: Nds. GVBl. Nr. 13/2021 vom 31.03.2021, S. 165
Die offizielle Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung finden Sie unter folgendem Link: Pressemitteilung NWertVO
Die Änderungen betreffen die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten § 4 und § 8 NWertVO und stellen im Wesentlichen Verlängerungen der zunächst bis einschließlich 31. März 2021 befristeten Regelungen bis zum 1. Oktober 2021, sowie Anschlussregelungen für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. April 2022 dar.
Danach werden sich die Wertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 auf folgende Beträge belaufen:
Art der Leistung | besondere Wertgrenze aufgrund der COVID-19-Pandemie ab 01.04.2021 bis 30.09.2021 | Art der Vergabe |
Bauleistungen | 3.000.000 Euro | Beschränkte Ausschreibung |
Bauleistungen | 1.000.000 Euro | Freihändige Vergabe |
Liefer- und Dienstleistungen | unterhalb EU-Schwellenwert, i.d.R. 214.000 Euro | freie Wahl der Verfahrensart |
Liefer- und Dienstleistungen | unterhalb von 214.000 Euro | Direktkauf besonders dringlicher Beschaffungen wegen COVID-19-Pandemie |
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 schließen sich folgende Wertgrenzen (ohne Umsatzsteuer) an:
Art der Leistung | besondere Wertgrenze aufgrund der COVID-19-Pandemie ab 01.10.2021 bis 31.03.2022 | Art der Vergabe |
Bauleistungen | 1.000.000 Euro | Beschränkte Ausschreibung |
Bauleistungen | 200.000 Euro | Freihändige Vergabe |
Liefer- und Dienstleistungen | 100.000 Euro | freie Wahl der Verfahrensart |
Liefer- und Dienstleistungen | unterhalb von 214.000 Euro | Direktkauf besonders dringlicher Beschaffungen wegen COVID-19-Pandemie |
Neu ist der hinzugefügte Absatz 4 zu § 3 NWertVO:
"Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind. Bestehen konkrete Zweifel ander Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durchentsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen."
Durch den weitgehenden Verzicht auf Einzelnachweise und verstärkte Verwendung von Eigenerklärungen sollen sowohl die öffentlichen Auftraggeber als auch die Wirtschaft, insbesondere kleinere Unternehmen entlasten werden.
Die aktuell gültige Fassung der NWertVO können Sie unter folgendem Link abrufen: NWertVO