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Stoffpreisgleitklauseln: Regelungen bis Jahresende verlängert

© MQ-Illustrations | AdobeStock

Mit Erlass vom 22.06.2022 haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Anwendung der Sonderregelungen zu Stoffpreisgleitklauseln (Erlass vom 25.03.2022) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Diese sollten zunächst Ende Juni auslaufen; so soll nun den Unternehmen mehr Planungssicherheit gegeben werden.

Zugleich wurden auf Anregung der Bauverwaltungen und der Bauwirtschaft hin einige Anpassungen vorgenommen:

 

  1. Absenkung der Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme (zuvor 1 %)

  2. Einführung des Formblatts 225a: Bestimmung des Stoffpreises durch den Bieter, wenn von Bauherrenseite keine Ermittlung möglich ist

  3. Ermöglichen der nachträglichen Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln bei (nun einheitlichen) 10% Selbstbehalt

  4. Klarstellung, dass Preisgleitklauseln für alle Stoffe vereinbart werden können

  5. Betonung, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall erfolgen muss.

Durch die Änderungen und Klarstellungen wird eine bessere praktische und sicherere Handhabbarkeit der Stoffpreisgleitklauseln ange strebt.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat das Merkblatt entsprechend aktualisiert: Merkblatt Stoffpreisgleitklauseln  (PDF - Direktdownload)

Weitere Informationen finden Sie in der  Pressemitteilung des BMWSB | Stand: 24.06.2022 

Über die Einführung der Sonderregelung per Erlass vom 25.03.2022 berichteten wir  hier.

 

Die Ingenieurkammer Niedersachsen bietet Ihnen zu dem Thema ein Online-Seminar an:

Die Stoffpreisgleitklausel
Eine alte / neue Herausforderung für die Planungs- und Baubranche

Freitag, 09.09.2022 10:00 - 11:30 Uhr
Referent: RA Lars Christian Nerbel
Fortbildungspunkte: 2

Anmeldung www.fortbilder.de