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Aktuelle Meldungen

Niedersächsische Durchführungsverordnung zum GEG erlassen

Seit dem 01.09.2021 ist die Niedersächsische Durchführungsverordnung zum GEG (NDVO-GEG) in Kraft.

Besonders praxisrelevant sind die verbindlichen Erklärungsmüster für die Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 1 (Neubauten) und Abs. 2 (Bestandsgebäude, deren Erweiterung und/oder Ausbau) des GEG. Diese sind als Anlagen 1 und 2 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 NDVO-GEG veröffentlicht worden.

In § 1 NDVO-GEG wird die behördliche Zuständigkeit sowie die Aufsicht geregelt. Damit ist nun klar, wem die im GEG vorgesehenen Nachweise vorzulegen sind.

Die Anforderungen an die nachweiserstellende Person regelt § 2 Abs. 1 NDVO-GEG; Abs. 2 schafft Klarheit dahingehend, dassdie Bauherrin bzw. der Bauherr für Aufbewahrung und spätere Vorlage der Nachweise auf Verlangen der Behörde zuständig sind. Ausnahmen bilden hier nur Gebäude des Bundes und Landes, sowie in bestimmten Fällen auch kommunale Gebäude (Abs. 3).

Die Norm kann im Wortlaut unter folgendem Link auf seiten des Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems abgerufen werden: NDVO-GEG