Der Stichtag rückt näher: ab dem 1. November 2020 gelten die Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Zeitgleich treten das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft.
Diese Vereinheitlichung des Energiesparrechts bringt laut dem Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat u.a. folgende wesentlichen und wichtigen Änderungen mit sich:
- Einführung des Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung, § 31 GEG
- Möglichkeit der Erfüllung der beim Neubau bestehenden Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien durch Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, § 23 GEG
- Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards (z.B. Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien und von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung), § 23 GEG
- Regelung der bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren, vgl. § 22 GEG
- Pflichtangabe im Energieausweis zu den sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes, § 85 Absatz 2 GEG
- Ab dem Jahr 2026: Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen und Kohleheizungen nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030, § 72 Absatz 4 GEG
- Pflicht zur energetischen Beratung von Käufer/-innen beim Verkauf bzw. von Eigentümer/-innen bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern
- Verbesserung der Vollzugsregelungen durch Einführung einer sog. Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand, §§ 92 ff. GEG
- Bis Ende 2023: bei Gleichwertigkeit der Anforderungen besteht die Möglichkeit, mittels Befreiung durch die zuständige Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachzuweisen, statt über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs, vgl. § 103 Abs. 1 GEG
- Bis Ende 2025: Stärkung quartiersbezogener Konzepte (sog. Quartierslösungen) durch Betrachtung von Gebäudemehrheiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 48, 50 GEG bei Änderungen von bestehenden Gebäuden sowie die Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier, vgl. § 103 Absatz 3 GEG
Der Gesetzestext wurde im Bundesgesetzblatt 2020 Nr. 37 S. 1728 ff. veröffentlicht.
Weitere Informationen zum GEG und ein FAQ zum Thema Energieausweis finden Sie auf der Internetseite des Bundeministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter folgendem Link: Das neue Gebäudeenergiegesetz