Ab dem 01.01.2024 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)) ausgeweitet.
Waren bisher nur Unternehmen ab 3.000 Angestellten direkt zur Einhaltung verpflichtet, liegt die Grenze nach dem Jahreswechsel bei 1.000 Angestellten. Zu den zu beachtenden Menschenrechten gehört neben dem Schutz vor Kinderarbeit und dem Recht auf faire Löhne auch der Schutz der Umwelt.
Das LkSG hat über seinen direkten Anwendungsbereich hinaus auch Auswirkungen auf nicht nach dem Gesetz verpflichtete Unternehmen. So können auch KMUs mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen.
Von der Lieferkette im Sinne des LkSG sind nämlich alle Schritte für die Produkherstellung oder Dienstleistungserbrindung - von der Rohstoffgewinnung bis zur Leistung an den Endkunden - erfasst, inklusive des Handelns der mittelbaren und unmittelbaren Zulieferer. Das LkSG definiert diese in § 2 Abs. 7 und 8 wie folgt:
(7) Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.
(8) Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.
Demnach können auch Ingenieurbüros Zulieferer im Sinne des LkSG sein.
In der Folge kann es dazu kommen, dass verpflichtete Unternehmen mit LkSG bedingten Vertragsanpassungswünschen auf Sie zukommen. Diese sind trotz hehrer Ziele des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Risikoübertragung rechtlich zu überprüfen - von einem "blinden Unterschreiben" im Vertrauen auf die bestehende Geschäftsbeziehung wird abgeraten. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen fachkundigen Rechtsbeistand.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zum Thema einige Hilfestellungen erstellt, die Sie unter den folgenden Links direkt als PDF abrufen bzw. herunterladen können:
Handreichung zur Zusammenarbeit verpflichteter Unternehmen und Zulieferern
In einer fünfteiligen Praxis-Filmreihe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird gezeigt, wie die Umsetzung gelingen kann: Praxis-Filmreihe zum LkSG
Das LkSG im Wortlaut finden Sie hier: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz