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Effektiver Klimaschutz braucht Planungssicherheit

Das Aus für die Neubauförderung von Effizienzhaus/-gebäude 55 kommt zu früh

Die Bundesingenieurkammer bedauert die Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums, die Neubauförderung des Effizienzhauses 55 zum 1. Februar 2022 einzustellen.

Anträge für das Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau können nur noch bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden. Damit läuft eine entscheidende Förderung für den klimaeffizienten Neubau schon Anfang kommenden Jahres aus. Fördergelder sollen in Zukunft vermehrt in Gebäudesanierungen und besonders effiziente Neubauten fließen, das heißt in Effizienzhaus/-gebäude-40.  


"Die hohen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz machen ein Energiehaus/-gebäude 40 für Bauherrn wenig attraktiv. Bei Wegfall der Neubauförderung für ein Energiehaus/-gebäude 55 droht ein Rückfall auf das niedrigere GEG-Niveau. Das gilt es zu verhindern!“, so Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer

Auch wenn eine Erhöhung der Energieeffizienzstandards zur Erreichung der Klimaschutzziele aus Sicht von Ingenieurinnen und Ingenieure dringend erforderlich sei, wirke sich eine derart kurzfristige Änderung kontraproduktiv auf das Planen und Bauen aus. Die Planungssicherheit für Bauherren und Planende werde dadurch erheblich beeinträchtigt, das Bauen gehemmt und verzögert. Sinnvoll wäre eine Änderung der Förderstandards im Zusammenhang mit einer entsprechenden Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Wegfall der Förderung zu diesem frühen Zeitpunkt komme daher zur Unzeit. 

Richtigerweise soll sich die Förderung verstärkt an einer CO2-Reduzierung orientieren. Die Effizienzhaus/-gebäude-EE-Klassen leisten dazu einen guten Beitrag. Bei einer kompletten Streichung des Effizienzhauses/-gebäudes 55 wird jedoch unterschlagen, dass ein Effizienzhaus/-gebäude 55 EE ein Schritt in die richtige Richtung, hin zur Klimaneutralität, ist.

Aus Sicht der Bundesingenieurkammer sollte der angekündigte Förderstopp für das Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubaubereich bis zur geplanten Änderung des GEG verschoben werden. Die Förderbestimmungen waren erst am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Diese Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie unter www.bingk.de