Angemessenheitsregelung für Honorare von Ingenieur- und Architektenleistungen: Der Bundestag hat am 8. Oktober dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Architekten- und Ingenieurleistungsgesetzes (ArchLG) zugestimmt. Darin festgeschrieben ist nun auch der Begriff der „Angemessenheit von Honoraren“. Bis zuletzt war von Verbänden und Kammern gefordert worden, in das Gesetz einen Hinweis zur „Angemessenheit der Honorare“ aufzunehmen, um so einen reinen Preiswettbewerb zu verhindern. Dies ist offensichtlich gelungen. Mit dem Parlamentsbeschluss ist nun der Weg frei für die neue HOAI.
Zur Erinnerung: Die ArchLG-Änderung war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt hatte. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI und musste daher geändert werden.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Deutschen Bundestages, dass Ingenieur- und Architektenleistungen auch weiterhin angemessen honoriert werden sollen. Damit sind die Abgeordneten erfreulicherweise der gemeinsamen Forderung von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer und AHO gefolgt. Gute Qualität gibt es nicht zum Nulltarif. Das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher ist dies auch eine gute Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes“, kommentierte der Präsident der Ingenieurkammer Niedersachsen und der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer, den Beschluss.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung der Bundesingenieurkammer vom 08.10.2020
Stellungnahme von AHO, BAK und BIngK vom 06.10.2020
Stellungnahme von AHO, BAK und BIngK vom 18.08.2020