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Änderungen bei BEG Einzelmaßnahmen ab 21.09.2022

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mit Wirkung ab 21.09.2022 die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) zum zweiten Mal angepasst. Die Änderungen betreffen danach die maximale Höhe der förderfähigen Kosten, die Heizungsoptimierung sowie die Nachweise in Form von Rechnungen. Im Einzelnen:

  • Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 der Richtlinie der BEG EM wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. auf höchstens 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche bei Nichtwohngebäuden.
  • Für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden werden die förderfähigen Kosten auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude gedeckelt.
  • Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 der Richtlinie der BEG EM Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.

Die amtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 21.09.2022 kann unter folgendem Link als .pdf-Datei abgerufen werden: BAnz AT 21.09.2022 B1