Die geplante Gesetzesänderung, die bereits im Koalitionsvertrag verankert war, ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten – mit weitreichenden Folgen für die Baupraxis in Deutschland. Im Mittelpunkt stehen Abweichungen vom Bauplanungsrecht sowie die Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus.
Was ändert sich konkret?
- Neuer § 246e BauGB: „Bauturbo“ soll Wohnungsbau bis 2030 beschleunigen. Mit dem neu eingeführten § 246e Baugesetzbuch (BauGB) setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um: die temporäre Lockerung des Planungsrechts, um den Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen. Der Paragraf erlaubt es – befristet bis zum 31. Dezember 2030 – in bestimmten Fällen vom geltenden Planungsrecht abzuweichen, um dringend benötigte Wohnprojekte schneller zu realisieren. Voraussetzung bleibt dabei stets die gemeindliche Zustimmung, die damit eine zentrale Rolle im Verfahren behält. Auch Außenbereichsvorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen können künftig unter die beschleunigenden Regelungen des § 246e BauGB fallen – vorausgesetzt, die Gemeinde führt eine strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß §§ 38 bis 46 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) durch. § 246e findet im Außenbereich ausschließlich Anwendung auf Bauvorhaben, die sich in räumlicher Nähe zu bereits bebauten Flächen befinden – entweder solchen mit einem qualifizierten Bebauungsplan oder solchen, die Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind. Ziel dieser Regelung ist es, den Schutz des Außenbereichs zu gewährleisten, indem Wohnbauvorhaben an infrastrukturell nicht erschlossenen Standorten vermieden werden.
- § 31 Abs. 3 BauGB eröffnet künftig im Bereich bestehender Bebauungspläne erweiterte Möglichkeiten zur Wohnbebauung. Die Neufassung erweitert die bisherigen Befreiungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus dahingehend, dass künftig auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden kann. Über § 31 Abs. 3 BauGB können Aufstockungen und Hinterlandbebauungen ganzer Straßenzüge ermöglicht werden.
- Der neue § 34 Absatz 3b ermöglicht Abweichungen vom Einfügungsgebot bei Wohngebäuden – auch in mehreren vergleichbaren Fällen. Das Einfügenserfordernis entfällt künftig nicht nur bei Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von Wohngebäuden, sondern auch bei baulichen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden, sofern dadurch neuer Wohnraum entsteht. Ein praktisches Beispiel: Die Aufstockung von Supermärkten um zusätzliche Wohnetagen kann künftig genehmigt werden – auch wenn sich das neue Wohngebäude nicht in die umliegende Bebauungsstruktur einfügt.
Das entsprechende Bundesgesetzblatt können Sie auf folgender Internetseite einsehen:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/257/VO.html
