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Novelle der NBauO: Das ist seit dem 01. Juli 2025 neu

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Durch das Änderungsgesetz vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52) wurde die Niedersächsische Bauordnung erneut novelliert.

Die Novelle der NBauO erweitert insbesondere den Katalog verfahrensfreier Baumaßnahmen und begrenzt den Wegfall der Einstellplatzpflicht auf neu errichtete Wohnungen. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2025 - hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

  • Regale und Regalanlagen innerhalb von Gebäuden, die weder Bestandteil der tragenden Baukonstruktion sind noch der Erschließung dienen, fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung (§ 1 Abs. 2).
  • Für nachträglich errichtete Dachgauben gelten Sonderregelungen gemäß § 2 Abs. 6 und 7 NBauO. Die Neuregelung bewirkt, dass Ausbauten im Dachgeschoss unter bestimmten Voraussetzungen künftig nicht mehr auf die im Bebauungsplan festgelegte Anzahl der Vollgeschosse angerechnet werden.
  • Künftig ist bei Verweisen auf das Vollgeschoss in der BauNVO immer die aktuelle NBauO maßgeblich – alte Fassungen müssen nicht mehr berücksichtigt werden. 
  • Der § 2 Abs. 10 NBauO stellt neuerdings klar, dass der Begriff der Garage nun auch überdachte Stellplätze sowie bauliche Anlagen zur Fahrradabstellung umfasst.
  • Im Rahmen des § 47 NBauO wird nun festgelegt, dass der Wegfall der Einstellplatzpflicht ausschließlich für neu errichtete Wohnungen gilt. Die Neuregelung verhindert damit, dass bereits bestehende Stellplätze, die ursprünglich Wohnungen zugeordnet waren, nachträglich entfernt oder anderweitig genutzt werden – was bislang rechtlich zulässig war. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 18. März 2025.

Der Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO wurde in mehreren Punkten überarbeitet:

  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten gelten nun als verfahrensfrei, wenn ihr Brutto-Rauminhalt 75 m³ nicht überschreitet – im Außenbereich liegt die Grenze bei 40 m³ (Ziff. 1.1).
  • Garagen bis 60 m² Grundfläche je Baugrundstück und 3 m Höhe – auch mit Abstellraum – sind verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Die bisherige Begrenzung auf maximal zwei Garagen wurde in Ziffer 1.2 aufgehoben.
  • Nach Ziffer 1.8 gelten Terrassenüberdachungen bis 40 m² (vorher 30 m²) sowie Wintergärten bis 30 m² und 5 m Höhe als verfahrensfrei, sofern ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Nachbarn eingehalten wird. Auch Balkonverglasungen und -überdachungen mit einer Fläche von bis zu 30 m² wurden neu aufgenommen und gelten künftig als verfahrensfrei.
  • Gemäß der neuen Ziffer 1.9 sind bestimmte Maßnahmen zur Erneuerung sowie der Ersatz von Balkonen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 nun verfahrensfrei.
  • Gemäß der geänderten Ziffer 2.3 gelten Solarenergieanlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, wenn die Satzung Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe dieser baulichen Anlagen enthält, als verfahrensfrei.
  • Ziffer 14.3 wurde dahingehend erweitert, dass nun neben Ladegeräten auch Ladestationen und Ladesäulen ausdrücklich erfasst sind.

Den vollständigen Text können Sie über das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufen: NBauO 1. Juli 2025

Neuerungen zur NBauO können Sie in dem vom Niedersächsichem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen überarbeiteten und aktualisierten FAQ-Katalog zur NBauO nachlesen.