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Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Vergabe und Wettbewerb

Die Ingenieurkammer setzt sich für einen fairen Wettbewerb ein. Regelungen zum Wettbewerb finden sich insbesondere im Vergaberecht und im Wettbewerbsrecht. Die Ingenieurkammer befindet sich in einem ständigen Dialog mit den Vergabestellen, Planungsbüros und Juristen, um Lösungsansätze aufzuzeigen. Sie bietet mit Veranstaltungen wie dem Vergabetag oder dem Ingenieurrechtstag ein Forum für den Austausch zwischen öffentlichen Auftraggebern und Ingenieurbüros.

Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die dazu ergangenen rechtlichen Vorgaben sollen unter anderem den Wettbewerb sicherstellen. Aufträge sollen an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.  Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Ingenieurkammer bietet regelmäßig Veranstaltungen und Seminare zu dieser Themenstellung an und setzt sich bei öffentlichen Auftraggebern für die faire Leistungsvergabe ein. Die Ingenieurkammer hat einen ständigen Ausschuss Wettbewerb-Vergabe-HOAI eingerichtet, der sich mit diesen Themen beschäftigt.

Vergaberecht

Die Vergabe von Bau- und Planungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber besitzt hohe wirtschaftliche Bedeutung sowohl für den Auftraggeber als auch für die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmer und die planenden Berufe. Das Vergaberecht soll durch ein transparentes Vergabeverfahren sicherstellen, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge fair und effizient erfolgt.

Im April 2016 ist das neue Vergaberecht in Kraft getreten. Die Vergabe- und Vertragsordnungen wurden geändert oder durch neue Regelungen abgelöst. Die Vorschriften zum Vergaberecht sollen gewährleisten, dass die Grundsätze des Wettbewerbs, wie in § 98 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt, Beachtung finden. Die wichtigsten Grundsätze sind Transparenz und Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Zudem sind mittelständische Interessen zu berücksichtigen. Öffentliche Auftraggeber - auch Vergabestelle genannt - sind Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wie zum Beispiel Hochschulen, Sozialversicherungen, kommunale Krankenhäuser, Feuerwehren, aber auch Einrichtungen oder Sondervermögen der Gebietskörperschaften, sofern diesen mehr als 50 % öffentliche Mittel zufließen.

Das Vergaberecht beruht auf einer Vielzahl von Regelungen und Verordnungen, zu denen sowohl Bundesgesetz, Landesgesetze als auch EU-Verordnungen gehören. Ein einheitliches Vergabegesetz existiert somit für die öffentliche Auftragsvergabe nicht. Zu den Bundesgesetzen für das Vergaberecht in Deutschland gehören unter anderem:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    Das GWB gilt im Vergaberecht als zentrales Regelwerk. Das Gesetz beinhaltet zudem auch die Grundlagen des Kartell- und Wettbewerbsrechts. Es enthält vor allem die allgemeinen Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen. Dazu zählt zum Beispiel das Diskriminierungsverbot. Die wichtigsten Vorschriften finden sich im Teil 4, Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, §§ 97 ff.

  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
    Durch die Vergabeverordnung werden wichtige EU-Vergaberichtlinien umgesetzt. Sie enthält grundlegende Bestimmungen zum Auswahlverfahren bei der Auftragsvergabe und zum Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht. In § 3 finden sich Hinweise zur Schätzung des Auftragswertes, in den §§ 14 Regelungen zu den Verfahrensarten.

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
    Die Regelungen zum Vergabeverfahren sowie zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind in den Teilen A und B der VOB verzeichnet. Teil C enthält Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die insbesondere für die Frage der Ausführung der Bauleistungen wichtig sind.

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
    Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen seien hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Die VOL gilt für Lieferaufträge und Dienstleistungen, nicht aber für die Planungsleistungen von Ingenieuren und Architekten.

 

Bei der Vergabe ist zu unterscheiden, ob der geschätzte Auftragswert die sogenannten Schwellenwerte übersteigt. Auf Basis der am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlichten neuen EU-Schwellenwerte sind diese seit dem 01.01.2022 deutschlandweit in Kraft.

Die konkreten Schwellenwerte (jeweils netto) lauten für …

 

Bauaufträge

 

ab 01.01.2022

5.350.000 Euro

 

5.382.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VgV)

 

– oberste und obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Einrichtungen

ab 01.01.2022

 

– übrige öffentliche Auftraggeber

ab 01.01.2022

 

 

139.000 Euro

140.000 Euro

 

214.000 Euro

215.000 Euro

Dienstleistungsaufträge betreffend soziale

u. andere Dienstleistungen (VgV)

ab 01.01.2020

750.000 Euro

 

unverändert

Liefer- und Dienstleistungsaufträge für

Sektorenauftraggeber (SektVO) und im Bereich VSVgV

ab 01.01.2022

428.000 Euro

 

431.000 Euro

Dienstleistungsaufträge betreffend soziale

u. andere Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber (SektVO)

ab 01.01.2020

1.000.000 Euro

 

unverändert

Bau- und Dienstleistungskonzessionen (KonzVgV)

 

ab 01.01.2022

5.350.000 Euro

 

5.382.000 Euro

 

 

 

In Niedersachsen sind folgende Besonderheiten und Regelwerke für die Vergabe zu berücksichtigen:

  • Niedersächsisches Tariftreue und Vergabegesetz (NTVergG)
  • Niedersächsische Wertgrenzen Verordnung (NWertVO)
  • Niedersächsische Kernarbeitsnormverordnung (NKernVO)

Alle geltenden niedersächsischen Gesetze finden Sie im niedersächsischen Vorschriftensystem (VORIS). Nähere Informationen zur Vergabe öffentlicher Leistungen stellt auch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung zur Verfügung.

Wettbewerbsrecht im Sinne des Rechts des unlauteren Wettbewerbs

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber schützen. Die Ingenieurkammer Niedersachsen geht angezeigten Fällen nach, in denen der Verdacht der unlauteren Werbung besteht. Dies können folgende Fälle sein: Es wird mit der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurbüro“ geworben. Die Werbung mit einer Qualifikation, die tatsächlich oder rechtlich nicht gegeben ist, ist wettbewerbswidrig. Auch die Werbung mit Ingenieurleistungen, bei denen das Angebot der Leistungserfüllung mit der Unterschreitung des gesetzlich verbindlichen Preisrechts, der HOAI, verbunden wird, ist wettbewerbswidrig.

Fälle der unlauteren Werbung finden sich aber auch häufig im Sachverständigenbereich. Wird die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" oder eine ähnliche Bezeichnung zu Unrecht geführt, kann dies den Verbraucher in die Irre führen, täuschen oder ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken. Bei der Auslegung einer bestimmten Aussage kommt es darauf an, wie ein verständiger Verbraucher die Bezeichnung oder die fragliche Werbung versteht.

Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, verbunden mit einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung, werden solche Fälle aufgegriffen. Dies sorgt dafür, dass auch in Zukunft unlautere Werbung unterbleibt.

Planungswettbewerbe

Zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne gehört auch die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013), die im März 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die Wettbewerbsordnung in Zusammenarbeit mit der Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer erarbeitet und mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Mit der Novellierung der RPW sind lediglich Änderungen verbunden, die auf der Grundlage der Anwendungserfahrungen seit 2009 die Handhabung für Auslober weiter erleichtern sollen und Begrifflichkeiten klarer fassen. Daneben sind insbesondere folgende Themenbereiche neu gefasst worden:

  • die Stärkung des offenen Wettbewerbs
  • ein erleichterter Zugang für kleine und junge Büros
  • die bevorzugte Beauftragung des 1. Preisträgers und
  • Hilfestellungen für Verfahrensabläufe (Regelungen zur Überarbeitungsphase, Anlagen zu Rückfragenkolloquien, Wettbewerbsunterlagen, Berechnung der Wettbewerbssumme)

Gemäß Einführungserlass des BMVBS gilt die RPW 2013 für alle Planungswettbewerbe im Bereich des Bundesbaus, die ab dem 1. März 2013 ausgelobt werden. Privaten Auslobern wird deren Anwendung ebenfalls empfohlen. Neben der Ingenieurkammer Niedersachsen informiert auch die Bundesingenieurkammer über Planungswettbewerbe und bietet ihre Unterstützung bei der Durchführung von Wettbewerben an.

Ansprechpartner/in

RAin Nadine Scholz
Sachgebietsleiterin, Syndikusrechtsanwältin
0511 39789-20
E-Mail
Ass. iur. Eva Swist
Sachbearbeiterin
0511 39789-43
E-Mail