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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Allgemeines und Historie

 

Die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet wurde. Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 4. November 1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an, Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung trägt.

Die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI wurde am 7. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit trat die HOAI 2021 am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Ausgabe von BIngK, BAK und AHO mit dem vollständigen Text der aktuell gültigen HOAI-Fassung und der amtlichen Begründung finden sie hier als PDF zum Download: HOAI 2021 mit amtlicher Begründung

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 4. Juli 2019: Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen EU-Recht. Das Urteil aus Luxemburg hat große Bedeutung für Ingenieure, aber auch für Bauherrn: Die Ingenieure sind künftig einem schärferen Wettbewerb ausgesetzt, das heißt, sie müssen damit rechnen, dass das Honorar, das sie für ihre Leistung fordern, von Konkurrenten unterboten wird. Das hatte die bislang geltende Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verhindert. Der Grundsatz dieser Regelung war, dass es bei planerischen Leistungen am Bau keinen Preiswettbewerb geben sollte, um die Qualität der Bauleistungen nicht zu gefährden, etwa durch zu schnelle und schludrige Planung. Die Bundesregierung muss dieses Urteil nun umsetzen.


Aktuelle Entwicklungen nach dem EuGH Urteil vom 4. Juli 2019

BGH: Mindestsätze der HOAI 2013 in Altfällen zwischen Privaten anwendbar (2. Juni 2022)

Mit Urteil vom 2. Juni 2022 hat der BGH entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI 2013 in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar sind (Az. VII ZR 174/19). Zuvor hatte der BGH in der Angelegenheit dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 24. Mai 2021) mehrerer Rechtsfragen zur Unionsrechtswidrigkeit der verbindlichen Honorarsätze zur Klärung vorgelegt. Entgegen der Schlussanträge des Generalanwalts entschied der EuGH am 18. Januar 2022, dass das Europarecht der Anwendung früherer Fassungen der HOAI auf vor dem 1. Januar 2021 zwischen Privaten geschlossene Verträge nicht entgegensteht (Az. C-261/20). Wir berichteten hier.

Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung steht noch aus. Die Pressemitteilung kann auf der Internetseite des BGH unter folgendem Link abgerufen werden: Pressemitteilung BGH

Zu den Pressemitteilungen der BIngK sowie der BAK gelangen Sie über die folgenden Links: Pressemitteilung BIngK und Pressemitteilung BAK

In der Sache hat der BGH die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm vom 23. Juli 2019  (Az. 21 U 24/18) zurückgewiesen. Das OLG hatte dem Kläger - Inhaber eines Ingenieurbüros - einen Anspruch auf Aufstockung des Honorars für die bis zur Kündigung des Vertrags erbrachten Leistungen gemäß der damals geltenden, verbindlichen Mindestsätze der HOAI 2013 zugesprochen. Das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar hatte gegen dieses zwingende Preisrecht verstoßen.


EuGH: Anwendung der Mindestsätze in Altfällen nicht ausgeschlossen (18. Januar 2022)

Am 18.01.2022 hat der EuGH entgegen der Einschätzung des Generalanwalts auf das Vorabentscheidungsersuchen des BGH hin entschieden, dass jedenfalls in Altfällen die Höchst- und Mindestsätze von den Gerichten der Mitgliedsstaaten weiterhin angewendet werden können, sofern es sich um Streitigkeiten zwischen Privatpersonen handelt. Altfälle sind solche, in denen es um Verträge geht, die noch unter Geltung der alten Rechtslage - d. h. vor dem 01.01.2021 -  abgeschlossenen wurden. Damit steht das Unionsrecht etwaigen Aufstockungsklagen unter Berücksichtigung der verbindlichen Honorarsätze der HOAI 2013 nicht entgegen. Nun muss der BGH das ausgesetzte Verfahren wiederaufnehmen und in der Sache entscheiden. Nächster Verhandlungstermin ist der 02.06.2022.

Mit der Entscheidung des EuGH wurde die Position der Planerinnen und Planer sogar noch weiter gestärkt: das Gericht sieht die Möglichkeit der in einem solchen Rechtsstreit unterlegenen Partei einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen.


Erste Verordnung zur Änderung der HOAI verkündet (7. Dezember 2020)

Am 7. Dezember 2020 wurde die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 S. 2636 ff. verkündet.

Die Änderungen durch Artikel 1 der Verordnung treten gemäß Artikel 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.

Entgegen der wiederholt von der BIngK und anderen Verbänden geäußerten Forderung, dass auch in der HOAI ein Passus über die Angemessenheit von Honoraren enthalten sein soll, findet sich ein solcher in den Änderungen nicht. Auch gibt es keinen Rückbezug zum neugefassten § 1 Satz 2 ArchLG, der eine Angemessenheitsregelung enthält. Ausgehend von dessen Wortlaut dürfte aber dennoch hinreichend klar sein, dass trotz Wegfall verbindlicher Mindest- und Höchstsätze auch die Honorare nach der geänderten HOAI angemessen sein sollen.


Änderungsgesetz zum ArchLG verkündet (18. November 2020)

Das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze" vom 12. November 2020 wurde am 18. November 2020 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, S. 2392 f. veröffentlicht.

Dessen Artikel 1 ändert das ArchLG und fügt diesem mit dem neugefassten § 1 Satz 2 ArchLG den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens u.a. von den Ingenieurkammern immer wieder geforderten Passus zur Angemessenheit der Honorare hinzu:

"2Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen."

Die Änderungen in der verkündeten Form gelten ab dem Tag nach der Verkündung, somit ab dem 19. November 2020.


Bundesrat stimmt HOAI-Entwurf zu - Inkrafttreten am 1. Januar 2021 (6. November 2020)

Am 6. November 2020 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen - d.h. insbesondere ohne eigene Angemessenheitsklausel oder einen Bezug zur Formulierung des geänderten ArchLG - zugestimmt.

Damit kann die geänderte HOAI zum 1. Januar 2021 in Kraft treten und gilt dann für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden.

AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer haben hierzu noch am selben Tag eine gemeinsame Presseerklärung abgegeben, wonach die Anpassung der HOAI als "insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis" angesehen wird.


Bundestag stimmt ArchLG-Entwurf mit Angemessenheitsklausel zu (8. Oktober 2020)

Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 dem Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) einstimmig angenommen. Diese Fassung enthält eine Klausel, wonach die Honorate für Architekten- und Ingenieurleistungen auch ohne Festsetzung einer Honoraruntergrenze im Einzelfall angemessen sein müssen. Damit folgt der Bundestag der Empfehlung des federführenden Wirtschafstausschusses; zugleich stellt die Verankerung des Angemessenheitsbegriffs die Umsetzung einer der zentralen Forderungen von AHO, BAK und BIngKN dar (vgl. die gemeinsame Stellungnahme vom 18. Juni 2020).

Die Änderungen durch das Gesetz betreffen vor allem das ArchLG, aber z.B. auch das Vergaberecht durch Anpassungen der Vergabeverordnung (VgV). Zudem schafft es wesentliche Grundlagen für die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).


AHO, BAK und BIngK beziehen Stellung zum Verordnungsentwurf zur Änderung der HOAI (6. Oktober 2020)

Mit einer gemeinsamen Stellungnahme äußern sich AHO, BAK und BIngK am 6. Oktober 2020 zum Regierungsentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung zur Regelung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Änderungsverordnung).

Besonderes Augenmerkt liegt - wie schon bei der Änderung des ArchLG - auf der Angemessenheit. Der Entwurf zur HOAIÄndVO habe Verbesserungsbedarf, vor allem aber müsse er deutlicher machen, dass die Regelungen der überarbeiteten HOAI zur Berechnung des Honorars zu angemessenen Ergebnissen führen müssen.

 

Die Mitteilung der BIngK samt gemeinsamer Stellungnahme finden Sie auf der Internetseite unter folgendem Link:

https://bingk.de/blog/gesetzentwurf-zur-aenderung-der-honorarordnung-fuer-architekten-und-ingenieure-des-bundeskabinetts/


Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum ArchLG-Entwurf (24. September 2020)

Am 24. September 2020 hat sich die Bundesregierung mit ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des ArchLG in der Form positioniert, dass es aus ihrer Sicht keiner weiteren Klarstellung bedürfe. Es sei hinreichend dafür Sorge getragen worden, dass künftig angemessene Honorare im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen gezahlt würden. Der Entwurf sehe vor, dass die Honorartafeln in der HOAI, die den Vertragsparteien von Verträgen über Ingenieur- und Architektenleistungen künftig als Honorarorientierungen zur Verfügung stünden, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten seien. Dies entspräche denjenigen Parametern, die für die Ermittlung eines angemessenen Honorars ausschlaggebend seien. Die Bundesregierung äußert zudem Bedenken an der Vereinbarkeit einer klarstellenden Regelung mit dem Europarecht: Wenn die Honorare nach der HOAI auch im konkreten Einzelfall angemessen sein müssten und dieser Anspruch gerichtlich durchsetzbar wäre, könnte dadurch eine absolute Honorar-Untergrenze definiert werden, die wiederum bei einer Überprüfung als faktische Wiedereinführung von - europarechtswidrigen - Mindesthonorarsätzen bewertet werden könnte.

Die Gegenäußerung der Bundesregierung im Wortlaut finden sie hier zum Download: Gegenäußerung der Bundesregierung vom 24. September 2020

Der Gesetzentwurf zum ArchLG wird im nächsten Schritt zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet.


Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des ArchLG-Änderungsgesetzes (18. September 2020)

Am 18. September 2020 hat der Bundesrat in seiner 993. Sitzung dem Entwurf zur Änderung des ArchLG nicht zugestimmt, sondern beschlossen, zu diesem Stellung zu nehmen. Er bittet zu prüfen, ob in der neuen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer HOAI "ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren sich im Rahmen des Angemessenen bewegen müssen". Damit folgt der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses.

Da das ArchLG die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beinhaltet, kann eine Neufassung der HOAI nicht in Kraft treten, bevor das Gesetz zur Änderung des ArchLG nach Durchlaufen des parlamentarischen Verfahren in Kraft getreten ist.

Die Grunddrucksache, die Ausschussempfehlungen und die Beschlussdrucksache hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesrates unter folgendem Link: Bundestagsdrucksache 445/20


Beantwortung der Kleinen Anfrage der Linksfraktion (16. September 2020)

Die Antwort des deutschen Bundestags vom 16. September 2020 auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der Linken zur möglichen "Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (Bundesratsdrucksache 445/20)" vom26. August 2020 wurde als Bundestagsdrucksache 19/22572 veröffentlicht.

Die vollständige Drucksache kann unter folgendem Link als PDF heruntergeladen werden: BT-Drs. 19/22572


Kabinettsbeschluss des Entwurfs der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI (16. September 2020)

Am 16. September 2020 wurde der Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom Bundeskabinett beschlossen. Dieser wird dem Bundesrat, der dem Entwurf noch zustimmen muss, zugeleitet und nach der Sommerpause behandelt werden.

Die im Kabinettsentwurf vorgesehenen Änderungen der HOAI dienen der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17).

Die Ankündigung einer zeitnahen Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO zum Entwurf liegt bereits vor.


Linksfraktion des Bundestags stellt "Kleine Anfrage" zu möglicher Einflussnahme auf ArchLG-Änderung (26. August 2020)

Die Bundestagsfraktion der Linken hat am 26. August 2020 eine sog. Kleine Anfrage zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze", gestellt, in der es um die eventuelle Einflussnahme externer Dritter (Verbände, Kammern und andere Interessenvertretungen) auf das Gesetzgebungsverfahren geht. Veröffentlicht wurde sie als Bundestagsdrucksache 19/21872

Die Kleine Anfrage ist eine auf wenige Punkte begrenzte Fragestellung, die der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns dient. Diesem Auskunftsverlangen muss die Bundesregierung binnen 14 Tagen mit einer umfassenden schriftlichen Antwort nachkommen.

Im Rahmen dieser bereits am 24. August 2020 verfassten Anfrage und zur Schaffung von Transparenz in diesem Gesetzgebungsverfahren erkundigen sich die Abgeordneten in insgesamt 12 Fragen u.a. konkret nach Stellungnahmen von Verbänden und weiteren Fachkreisen, nach Auswahl sowie Art und Weise der Beteiligung externer Dritter, und nach Gutachten und Erkenntnisquellen, die dem Gesetzesentwurf zu Grunde liegen.

Die vollständige Kleine Anfrage kann unter folgendem Link als PDF heruntergeladen werden: BT-Drs. 19/21872


Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (15. Juli 2020)

Am 15. Juli 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen. Zum Referentenentwurf hatten sich AHO, BAK und BIngK im Rahmen der vorangegangenen Anhörung in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 18. Juni 2020 geäußert.

Wir berichteten hier: News-Artikel vom 17. Juli 2020

In seiner erster Sitzung nach der Sommerpause am 18. September 2020 wird der Bundesrat nun den Kabinettsentwurf, der einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf beinhaltet, behandeln. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der entsprechenden Tagesordnung, TOP 52 unter folgendem Link:

Tagesordnung zur 993. Sitzung des Bundesrates

Die Änderung des ArchLG ist notwendig, da dieses Gesetz ausdrücklich die Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen in der HOAI vorsieht, der EuGh mit seinem Urteil diese Regelung aber für europarechtswidrig erklärt hat.


Vorabentscheidungsersuchen: BGH legt EuGH Fragen vor (15. Mai 2020)

Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - u.a. zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Architekten- und Ingenieurverträge - das Verfahren (Az. VII ZR 174/19) ausgesetzt, um im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom EuGH u.a. klären zu lassen, ob Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie auch zwischen Privatpersonen unmittelbare Wirkung entfaltet, mit der Folge, dass Regelungsinhalte des § 7 HOAI, die dagegen verstoßen, nicht mehr anzuwenden sind. Falls der EuGH die unmittelbare Wirkung verneint, möchte der BGH zudem geklärt wissen, ob die verbindlichen Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 HOAI gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) oder sonstige allgemeine Unionsrechtsgrundsätze verstoßen; dies hatte der EuGH in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 offen gelassen.

Bis zur Vorabentscheidung des EuGH wird in dieser Hinsicht weiterhin Rechtsunsicherheit wegen nicht einheitlicher Rechtsanwendung herrschen.


Positionspapier der Planerorganisationen des „Berliner Verbändegesprächs“ (September 2019)

Im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Mindest- und Höchstsätzen der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 04. Juli 2019 haben die Planerorganisationen des „Berliner Verbändegesprächs“ im September 2019 ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet.

Darin sprechen sie sich dafür aus, das EuGH-Urteil zweistufig umzusetzen:

  • 1. Stufe: Anpassung der HOAI nach dem Modell der Steuerberatervergütungsverordnung (vorgesehene Honorare nach HOAI gelten nur dann nicht, wenn etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird; ausdrücklicher Angemessenheitsvorbehalt; Regelsatz als Regelgebühr).
  • 2. Stufe: Schaffen der formalen, berufspolitischen und politischen Rahmenbedingungen und Schließen der rechtlichen Lücken zur Herstellung von Kohärenz und damit zur Wiederherstellung der Verbindlichkeit der Mindestsätze. Ziel ist die stärkere Durchsetzung der vom EuGH anerkannten Notwendigkeit qualitätssichernder und verbraucherschützender Elemente bei Planungsleistungen.

Nach dem EuGH-Urteil zur HOAI ist derzeit vieles noch im Ungewissen. Was jedoch gewiss sein sollte, ist das Bewusstsein der Ingenieurinnen und Ingenieure um den Wert ihrer Arbeit. Planerinnen und Planer sollten sich nicht auf einen haltlosen Preiswettbewerb einlassen. Qualität hat ihren Preis und muss ihren Preis haben, alles andere wäre zu kurz gedacht und kann katastrophale Auswirkungen und Konsequenzen für den Berufsstand der Planerinnen und Planer haben.  Lesen Sie ergänzend den Appell der Präsidenten von BIngK und VBI.


Erlass des Bundesministeriums zur Anwendung der HOAI (05. August 2019)

Das Bundesministerium des Innern, für Bauen und Heimat hat am 05. August 2019 einen Erlass zur Anwendung der HOAI nach dem Urteil des EuGH sowie Hinweise zum Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) veröffentlicht. In dem Erlass wird klargestellt, dass bei Verträgen der Öffentlichen Hand mit Architekten oder Ingenieuren, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, weiterhin von der Wirksamkeit auszugehen ist – „auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze ausgegangen wurde.“

In den Hinweisen zum Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume zu § 10 wurde im Hinblick auf die Honorierung folgende Übergangsregelung getroffen: Die Honorarermittlung für die Grundleistungen erfolgt nach den jeweiligen Berechnungsparametern der HOAI. Grundlage für die Honorarberechnung ist in der Regel der Mindestsatz. Auf dieses Honorar für die Grundleistungen können Zu- oder Abschläge vereinbart werden.


Weiterführende Informationen


Externe Links

Weiterführende Informationen rund um das Thema HOAI-Reform finden Sie auf den folgenden Webseiten:

Kampagnenseite der Bundesingenieurkammer

HOAI-Newsseite des AHO

Informationsseite der Bundesarchitektenkammer


Ausschuss für HOAI-Vergabe-Wettbewerb

 

Bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ist ein Ausschuss für Fragen zur HOAI, Vergabe und Wettbewerb eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt.

Fragen und Anregungen können an die Geschäftsstelle, Ansprechpartner siehe unten, gerichtet werden oder an die HOAI-Beratungsstelle.


HOAI-Beratungsstelle

 

Als Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen haben Sie die Möglichkeit, sich an unsere HOAI-Beratungsstelle zu wenden. Dort werden Ihre Fragen rund um die Honorarodnung für Architekten- und Ingenieurleistungen - beispielsweise zur Abrechnung von Planerleistungen oder zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung - beantwortet.

Die Erstberatung erhalten Mitglieder kostenlos.

Sprechen Sie uns an!

Ansprechpartner/in

Ass. iur. Eva Swist
Sachbearbeiterin
0511 39789-43
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