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Ingenieurkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover

Telefon 0511 39789-0

Fax 0511 39789-34

kammer(at)ingenieurkammer.de

Berufsgerichtsbarkeit

Bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ist durch Gesetz eine Berufsgerichtsbarkeit eingerichtet. In erster Instanz ist dies das Berufsgericht, in zweiter Instanz der Berufsgerichtshof. Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern über die Frage, ob ein Mitglied der Ingenieurkammer gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Berufspflichten ergeben sich aus dem Gesetz.

Ein Berufsgerichtsverfahren wird eingeleitet, wenn eine Beschwerde eingeht und zu besorgen ist, dass Berufspflichten verletzt worden sind. Mitglieder der Ingenieurkammer Niedersachsen sind verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten. Diese ergeben sich aus § 40 Nds. Ingenieurgesetz.Zu den Hauptpflichten gehört, sich beruflich fortzubilden und im Falle der selbstständigen Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung vorzuhalten. Die Vorgabe einer Haftpflichtversicherung dient dem Verbraucherschutz. Auftraggeber sollen die Gewissheit haben, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, die im Schadensfall bei Planungsfehlern eingeschaltet werden kann. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle nach dem Versicherungsvertragsgesetz, d. h. sie wird informiert, wenn sich Änderungen in der Haftpflichtversicherung des Mitglieds ergeben. Wird der Ingenieurkammer mitgeteilt, dass der Vertrag bei einer Versicherung gekündigt wurde, so wird ermittelt, ob eine Nachfolgeversicherung abgeschlossen wurde. Trifft dies nicht zu, wird das Mitglied zunächst aufgeklärt und auf die Einhaltung der Berufspflichten hingewiesen sowie unter Fristsetzung aufgefordert, den Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung vorzulegen. Kommt das Mitglied dem nicht nach, so muss die Ingenieurkammer davon ausgehen, dass die Verletzung einer Berufspflicht gegeben sein könnte. Sie wird daher des Berufsgericht informieren. Die Entscheidung über die Eröffnung eines Berufsgerichtsverfahrens obliegt dem Berufsgericht. Gegen Entscheidungen des Berufsgerichts ist Berufung beim Berufsgerichtshof möglich.

Die Vorteile für diese Verfahrensweise liegen darin, dass Vertreter des Berufsstandes als ehrenamtliche Richter tätig sind und mit ihrem Sachverstand zur fachlichen Würdigung bei technisch geprägten Sachverhalten beitragen können.

Ansprechpartner/in

RAin Nadine Scholz
Sachgebietsleiterin, Syndikusrechtsanwältin
0511 39789-20
E-Mail
Ass. iur. Eva Swist
Sachbearbeiterin
0511 39789-43
E-Mail